Prävention

Unterlassungszwang für alle Berufskrankheiten soll fallen

Das Bundesarbeitsministerium will das Berufskrankheitenrecht modernisieren. Doch birgt der Referentenentwurf aus Sicht der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung noch Fallstricke.

Matthias WallenfelsVon Matthias Wallenfels Veröffentlicht:
Können die Beschwerden auch berufsbedingt sein? Ärzte sollten gezielt bei ihren Patienten nachfragen.

Können die Beschwerden auch berufsbedingt sein? Ärzte sollten gezielt bei ihren Patienten nachfragen.

© Christin Klose / dpa Themendienst / picture allian

Berlin/Freiburg. Neun der 80 anerkannten Berufskrankheiten (BK) haben das versicherungsrechtliche Merkmal des Unterlassungszwangs. Bisher heißt das: Geben die Versicherten bei diesen Erkrankungen die schädigende Tätigkeit nicht auf, bedeutet dies den Ausschluss von den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, obwohl die Krankheit nachweislich durch ihre Arbeit verursacht worden ist. Ihnen können lediglich präventive und medizinische Maßnahmen erbracht werden, um einer Verschlimmerung der Erkrankung oder einem späteren Wiederaufleben entgegenzuwirken.

Mit dieser arbeitnehmer- – und im Zuge des Fachkräfteengpasses auch zunehmend arbeitgeberfeindlichen – Praxis soll nun bald Schluss sein. Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) peilt in seinem „Referentenentwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ (7. SGB IV-ÄndG) den Wegfall des Unterlassungszwangs für alle BK zum 1. Januar 2021 an.

Der Unterlassungszwang sei „ein historisch überkommenes Instrument des Berufskrankheitenrechts, das heute nicht mehr erforderlich ist und dessen Auswirkungen zu unangemessenen Nachteilen für die Versicherten führen“, wie es im Referentenentwurf heißt.

Kein Freibrief für Umschulung

Das sieht auch Stefanie Palfner von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung so. Beim Forum der Unfallversicherungsträger, das am Donnerstag in Freiburg unter dem Dach des 70. Betriebsärztekongresses des Verbandes Deutscher Betriebs- und Werksärzte (VDBW), stattfand, nahm die Juristin den Referentenentwurf unter die Lupe – und dämpfte potenzielle Erwartungen auf jedwede Umschulung auf Kosten der DGUV. „Bei einem Umschulungswunsch eines an Mehlallergie leidenden Bäckers wird man sicher anders entscheiden als bei einer Friseurin mit Juckreiz an den Händen“, so Palfner.

Der Unterlassungszwang ist ein historisch überkommenes Instrument des Berufskrankheitenrechts, das heute nicht mehr erforderlich ist.

Bundesarbeitsministerium, aus dem „Referentenentwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“

Skeptisch gab sich Palfner auch im Hinblick auf die vorgesehene Einführung einer Mitwirkungspflicht an individualpräventiven Maßnahmen nach den Maßstäben des 1. Sozialgesetzbuches: „Sie können als Arbeitgeber nicht einfach ihrem betroffenen Arbeitnehmer einen höflichen Brief mit der Bitte um zum Beispiel Verwendung einer Hautschutzcreme schicken.“ Um die Mitwirkungspflicht unter Androhung von Strafe erwirken zu können, bedürfe es vielmehr der Erfüllung allerlei bürokratischer und rechtlicher Vorschriften.

Zu den individualpräventiven oder zur Verhaltensprävention gehören laut Palfner unter anderem:

  • Teilnahme an individuellen Schulungsmaßnahmen – zum Beispiel im Rahmen von Hautsprechstunden;
  • Teilnahme an krankheits- oder tätigkeitsspezifischen Seminarangeboten;
  • Nutzung bereitgestellter persönlicher Schutzmittel;
  • Unterlassen konkret gefährdender Arbeitsweisen oder Verrichtungen;
  • Meiden bestimmter Allergene und
  • Mitwirkung an präventiven Heilbehandlungsmaßnahmen.

Die BK-Novellierung könnte auch noch dem einen oder anderen ehemaligen Beschäftigten nutzen, dessen Ansprüche auf eine BK-Rente oder sonstige Leistungen nach geltendem Recht bisher aufgrund von Stichtagsregelungen nicht durchgesetzt werden konnten.

Wie Palfner betonte, sei im Zuge der Gesetzesänderung die Überprüfung aller früheren Bescheide seit dem 1. Januar 1997 von Amts wegen vorgesehen, in denen eine – bei den neun BK mit Unterlassungszwang – Anerkennung in der Vergangenheit aufgrund der fehlenden Aufgabe der schädigenden Tätigkeit nicht erfolgen konnte.

Portal unterstützt Ärzte bei Anzeige

Alle ambulant wie stationär tätigen Ärzte haben die Pflicht, bei begründetem Verdacht auf eine Berufskrankheit dies der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse des betroffenen Patienten mitzuteilen. Allerdings wüssten Vertreter einiger Disziplinen gar nicht, dass bei ihren Patienten spezifische BK vorliegen können, so Palfner.

Um diesen Ärzten die Anzeige eines BK-Verdachts zu erleichtern, hat die DGUV das neue Portal „BK-Info – Welche Erkrankung ist als Berufskrankheit zu melden?“ an den Start gebracht. Unter www.dguv.de/bk-info können Ärzte unter anderem über die Fachgebiete hinweg mittels ICD-10-Code überprüfen, ob die bei ihrem Patienten vorliegende Erkrankung in der BK-Liste enthalten ist.

Neben allgemeinen Informationen zu Berufskrankheiten und deren Meldung sind BK-Verdachtsanzeige, Hautarzt-Bericht und andere Formtexte als Dokumente zum Download hinterlegt.

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