Künstliche Befruchtung
Unverheiratete beim GKV-Zuschuss außen vor
Einen Zuschuss der Kasse zur künstlichen Befruchtung gibt es nur für Ehepaare. Selbst als Satzungsleistung ist er für nicht verheiratete Paare tabu, wie ein Gericht entschieden hat. Die Familienministerin will das nicht hinnehmen.
Veröffentlicht:POTSDAM. Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen nicht-verheirateten Paaren keinen Zuschuss zur künstlichen Befruchtung geben. Auch als freiwillige Satzungsleistung ist dies unzulässig, urteilte das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in Potsdam. Es wies damit eine Klage der BKK Verkehrsbau Union (BKK VBU) gegen das Bundesversicherungsamt ab.
Familienministerin Manuela Schwesig (SPD) sprach sich in einer Reaktion auf das Urteil indirekt für eine Gesetzesänderung aus. Sie sei "der Meinung, dass auch unverheiratete Paare Zuschüsse zur künstlichen Befruchtung erhalten sollten", sagte sie dem "Tagesspiegel" (Montagsausgabe).
Laut Gesetz zahlen die gesetzlichen Krankenkassen Zuschüsse zur künstlichen Befruchtung - allerdings nur an Personen, die "miteinander verheiratet sind". Zudem müssen die Frau unter 40 und der Mann unter 50 Jahre alt sein.
Über die gesetzlichen Leistungen hinaus dürfen die Krankenkassen seit Anfang 2012 freiwillige Satzungsleistungen anbieten. Sie sollen den Wettbewerb und die Kundenorientierung der Kassen stärken.
Nach einem Vergleich der Stiftung Warentest vom April 2014 nutzen inzwischen zahlreiche Krankenkassen diese Möglichkeit und stocken den gesetzlichen hälftigen Zuschuss auf. Danach übernehmen vier Kassen die Kosten einer IvF sogar ganz.
Die BKK VBU mit Sitz in Berlin hatte seit 2012 als einzige Krankenkasse einen Zuschuss für nicht verheiratete Paare "in auf Dauer angelegter Lebensgemeinschaft" angeboten. Als zuständige Aufsichtsbehörde hatte das Bundesversicherungsamt dies aber nicht genehmigt. Dagegen klagte die Kasse.
Das LSG Potsdam wies die Klage nun ab. Das Gesetz lasse zwar auch Satzungsleistungen im Bereich der künstlichen Befruchtung zu. Der Gesetzgeber habe dies aber "bewusst und ausdrücklich auf Eheleute beschränkt". Das Bundesverfassungsgericht habe dies 2007 für verfassungsrechtlich unbedenklich erklärt.
Diese gesetzliche Schranke dürfe "über eine Satzungsänderung einer Krankenkasse nicht zur Disposition gestellt werden", urteilte nun das LSG Potsdam. Eine Änderung sei nur durch den Gesetzgeber selbst möglich.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ das LSG die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zu. (mwo/eb)
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Az.: L 1 KR 435/12 KL