Versicherung
Unwetterschäden möglichst schnell melden und beseitigen
Nur die Hälfte aller Gebäude sind in Deutschland gegen Elementarschäden abgesichert. Die einfache Hausrat- oder Wohngebäudepolice deckt Hochwasser und Starkregen nicht ab.
Veröffentlicht:Köln. Umgestürzte Bäume, abgedeckte Dächer, vollgelaufene Keller und zahlreiche Verletzte – das Sturmtief „Emmelinde“ hat in einigen Regionen Deutschlands ordentlich gewütet und teils schwere Schäden angerichtet. Betroffen war vor allem NRW, aber auch in Bayern sorgten Orkanböen, Gewitter und Starkregen für Verletzte und für Schäden an Gebäuden. Wie hoch diese Schäden ausfallen und wie viel davon die Versicherer zahlen werden, ist derzeit noch offen.
Die aktuarielle Beratungsgesellschaft Meyerthole Siems Kohlruss rechnet mit einem versicherten Schaden von weniger als 100 Millionen Euro.
Betroffene sollten Unwetterschäden so schnell wie möglich ihrer Versicherungsgesellschaft melden, rät die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
Außerdem sind sie verpflichtet, die Folgen so weit es geht zu mindern. Das bedeutet, dass Gefahrenquellen beseitigt und so abgesichert werden müssen, dass kein weiterer Schaden entsteht. „Wenn ein paar Ziegel vom Dach geweht wurden, sollten Sie dieses notdürftig abdichten“, so die Verbraucherschützer.
Dokumentation ist wichtig
„Wenn der Keller mit Wasser vollgelaufen ist, sollte schon mit dem Ausschöpfen begonnen werden.“ Kaputte Gegenstände sollten Geschädigte jedoch erst nach Rücksprache mit dem Versicherer entsorgen. Zuerst sollten zudem alle Schäden fotografisch oder per Video dokumentiert werden. Ansprechpartner nach einem Unwetter sind in der Regel Wohngebäude-, Hausrat- und Kfz-Kaskoversicherer.
Sturmschäden am Haus können ein Fall für die Wohngebäudeversicherung sein. Alles, was im Haus ist und nicht fest mit dem Haus verbunden ist und herausgetragen werden könnte, wie Möbel, Waschmaschinen oder Teppiche, ist meistens ein Fall für die Hausratversicherung. Wichtig zu wissen: Bei Sturmschäden haften Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherer erst ab Windstärke acht.
Aber Vorsicht: Die reine Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung zahlt nur bei Schäden durch Sturm, Leitungswasserschäden, Hagel und Feuer, nicht jedoch bei Hochwasser. Nicht mitversichert sind in einfachen Wohngebäudetarifen Schäden durch Schneedruck, Erdrutsch, Starkregen oder Hochwasser.
Nötig ist dafür ein zusätzlicher Baustein im Tarif, der Schutz vor Elementarschäden. „Überflutet Dauerregen Keller, beschädigt Wände und Inventar, dann hilft allein die Police gegen Elementarschäden“, so die Verbraucherzentrale NRW. Nach Angaben des GDV haben in Deutschland jedoch nur 50 Prozent der Gebäude einen solchen Schutz.
In der Elementarschadenversicherung gibt es allerdings Beschränkungen, so der Bund der Versicherten. „Beispielsweise bei Schäden durch Überschwemmung des Versicherungsortes gilt häufig ein Selbstbehalt“, heißt es bei den Verbraucherschützen. Er kann bei 10 Prozent des Schadens liegen und zwischen 500 Euro und 5000 Euro betragen.
Kein Schutz für Outdoor-Hausrat
Der Versicherer Universa weist noch auf einen weiteren Fallstrick hin: Wird durch einen Sturm ein Sonnenschirm am Balkon demoliert, fällt dies nicht unter den Versicherungsschutz der Hausratversicherung. Das hat das Amtsgericht Freiburg entschieden (AZ.: 6 C 468/21).
Bei Sturm und Hagel ist der Hausrat außerhalb der Wohnung normalerweise nicht geschützt. „Hier kommt es immer wieder zu Missverständnissen“, weiß Universa-Schadenexpertin Margareta Bösl. Auch Spiel- und Sportgeräte wie Trampolin, oder Grill und Gartenmöbel sind normalerweise auf dem Balkon und im Garten nicht versichert.
Sie rät Verbrauchern deshalb, ihren Versicherungsschutz zu prüfen und auf neue, moderne Tarife umzustellen. „Sie sind meist leistungsstärker und dort sind die Sachen auch außerhalb der Wohnung mitversichert“, so Bösl.
Zudem setzen manche Anbieter bei Sturm keine Mindestwindstärke voraus, die bei Standardangeboten bei Windstärke acht liegt. Damit kann eine Schadenregulierung deutlich schneller erfolgen.