Verwaltungsgericht

Urteil: Corona-Antikörper reichen für Genesenen-Nachweis nicht aus

Sechs Monate können Menschen, die von Corona genesen sind, einen entsprechenden Nachweis nutzen, um Veranstaltungen zu besuchen. Ein Antikörpertest reicht nicht aus, um den Nachweis zu erhalten.

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Würzburg. Für den Corona-Status eines „Genesenen“ ist ein positiver PCR-Test während der Erkrankung notwendig. Ein späterer Antikörper-Test reicht nicht aus, wie das Verwaltungsgericht Würzburg entschied.

Hintergrund sind die Regelungen der Bundesländer, wonach zahlreiche Orte oder Veranstaltungen nur durch Personen besucht werden können, die gegen das Coronavirus geimpft oder von einer Erkrankung genesen sind.

Der ungeimpfte Antragsteller wollte den Status eines Genesenen erlangen. Er habe sich im April 2021 mit dem Virus infiziert und habe auch entsprechende Symptome gehabt. Ein PCR-Test sei damals zwar nicht durchgeführt worden. Im September 2021 habe aber ein Antikörper- und T-Zellen-Test ergeben, dass er über Antikörper gegen das Coronavirus verfügt.

Beim örtlichen Landratsamt beantragte er daher die Ausstellung eines Genesenennachweises. Das Landratsamt lehnte dies allerdings ab. Mit seiner Klage machte er geltend, der Ausschluss Genesener ohne PCR-Nachweis sei gleichheitswidrig. Die Befristung des Genesenenstatus auf sechs Monate sei wissenschaftlich überholt.

Antrag laut Gericht unbegründet

Das Verwaltungsgericht Würzburg wies nun beide Argumente und damit auch den Antrag als unbegründet ab. Nach Einschätzung des Robert Koch-Instituts (RKI) halte die Schutzwirkung einer überstandenen SARS-CoV-2-Infektion mindestens sechs Monate an, für längere Zeiträume seien die Erkenntnisse aber noch unklar. Nach diesen Erkenntnissen lasse auch ein serologischer Nachweis SARS-CoV-2-spezifischer Antikörper keine eindeutige Aussage zur Infektiosität oder zum Immunstatus zu.

Zur Verhältnismäßigkeit der Regelung verwies das Verwaltungsgericht auch darauf, dass der Antragsteller sich durch eine Impfung von den für Ungeimpfte geltenden schärferen Beschränkungen befreien könne. Aufgrund der bestehenden Impfempfehlung für Genesene in seinem Alter sei diese auch zumutbar. Demgegenüber könnten sich die Beschränkungen auf „hochrangigen Rechtsgütern der Allgemeinheit“ stützen, nämlich die „Schutzverpflichtung des Staates“ für Leben und Gesundheit der Bürger. (mwo)

Verwaltungsgericht Würzburg, Az.: W 8 E 21.1606

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