Sozialgericht Osnabrück
Krankenkasse muss medizinisches Cannabis bei Therapiealternative nicht zahlen
Bei starken chronischen Schmerzen können Ärztinnen und Ärzte im Einzelfall Cannabis verordnen. Ob die Krankenkasse zahlt, hängt vor allem an einer Frage: Gibt es noch Behandlungsalternativen?
Veröffentlicht:Osnabrück. Die Krankenkasse muss eine Therapie mit medizinischem Cannabis nicht zahlen, wenn es noch andere Behandlungsmöglichkeiten gibt. Das geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Osnabrück hervor, auf das das Portal anwaltauskunft.de hinweist.
Monatliche Kosten: rund 430 Euro
Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der von mehreren Erkrankungen betroffen ist, darunter von einem Posttraumatischen Belastungssyndrom und COPD. Er berichtete von Panikattacken, schweren Schlafstörungen sowie ständigen Schmerzen. Der Mann wurde sechs Wochen lang stationär in einer psychosomatischen Klinik behandelt und absolvierte außerdem zwei Reha-Maßnahmen.
Sein Arzt verordnete ihm auf Privatrezept Cannabisblüten zur Vaporisation. Dabei werden die Wirkstoffe in einem Gerät verdampft, sodass sie eingeatmet werden können. Kosten für diese Therapie: rund 430 Euro im Monat.
Krankenkasse verwies auf Alternativen wie Krankengymnastik
Der Mann beantragte die Kostenübernahme bei seiner gesetzlichen Krankenkasse. Seine Begründung: Der medizinische Cannabis habe zu spürbaren Verbesserungen seiner Beschwerden geführt, weit über die bisherigen Behandlungen hinaus.
Die Krankenkasse ließ ein Gutachten durch den Medizinischen Dienst erstellen – und lehnte dann ab. Es gebe noch Behandlungsalternativen, diverse Schmerzmittel zum Beispiel. Und sie verwies darauf, dass die behandelnden Ärzte dem Patienten unter anderem Krankengymnastik und eine intensive Traumabehandlung empfohlen hatten. Die Möglichkeiten seien damit noch nicht ausgeschöpft.
Verweis auf das Betäubungsmittelgesetz
Der Fall ging vor das Sozialgericht Osnabrück, das der Krankenkasse recht gab. Das Gericht stellte zwar fest, dass bei dem Patienten Erkrankungen vorlägen, die die Lebensqualität dauerhaft beeinträchtigten. Doch: Wie die Entlassungsbriefe nach den stationären Behandlungen zeigten, bestünden noch weitere Behandlungsmöglichkeiten, die noch nicht ausgeschöpft seien. (dpa/tmn)
Sozialgericht Osnabrück, Az: S 46 KR 160/22