Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Urteil: Rechtliche Änderung des Geschlechts muss ohne Op möglich sein
Rumänische Behörden hatten sich geweigert, ohne vorherige Op das Geschlecht zweier Menschen zu ändern. Das geht nicht, so der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Er will damit schwere Dilemmata Transsexueller vermeiden.
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Mann, Frau oder nicht binär: Definitionen von Geschlechteridentitäten sind heute oft sehr umfangreich.
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Straßburg. Die Anerkennung des geänderten Geschlechts Transsexueller darf nicht von einer geschlechtsangleichenden Op abhängig gemacht werden. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg entschieden. Er gab damit den Beschwerden zweier Frau-zu-Mann-Transsexuellen aus Rumänien statt und bestätigte im Ergebnis Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus 2011.
Vor dem EGMR rügten die Beschwerdeführer, dass Rumänien für die Anerkennung eines geänderten Geschlechts faktisch eine geschlechtsangleichende Op verlange. Dies greife unnötig und daher unzulässig in ihre Rechte auf Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit ein.
„Gefühle der Verletzlichkeit, Demütigung und Angst“
Dem gaben die Straßburger Richter nun statt. Transsexuelle kämen dadurch in ein schweres Dilemma. Sie müssten entweder einen ungewollten Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit dulden oder auf die Anerkennung ihrer Geschlechtsidentität verzichten. Dies rufe „Gefühle der Verletzlichkeit, Demütigung und Angst“ hervor.
Der EGMR urteilte, „dass die Weigerung der inländischen Behörden, die Geschlechtsangleichung der Beschwerdeführer rechtlich anzuerkennen, wenn keine Geschlechtsangleichungsoperation durchgeführt wurde, einen ungerechtfertigten Eingriff in ihr Recht auf Achtung ihres Privatlebens darstellte“.
In Deutschland hatte 2011 das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe damalige Regelungen des Transsexuellengesetzes verworfen, wonach eine geschlechtsangleichende Operation Voraussetzung war, um mit dem geänderten Geschlecht eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft einzugehen. (mwo)
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Az.: 2145/16 und 20607/16