Sexuelle Dienstleistung?

Urteil: Tantramasseure müssen regelmäßig zum ÖGD

Das Düsseldorfer Verwaltungsgericht fordert von Tantramasseuren, sich regelmäßig beim Öffentlichen Gesundheitsdienst beraten zu lassen.

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Düsseldorf. Ein Tantramasseur muss sich als Prostituierter bei den Behörden anmelden und regelmäßig an gesundheitlichen Beratungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes teilnehmen. Denn bei den angebotenen Tantra-Massagen handelt es sich um sexuelle Dienstleistungen mit einem erhöhten Risiko, sich mit Geschlechtskrankheiten zu infizieren, urteilte jetzt das Verwaltungsgericht Düsseldorf. Es wies damit einen Tantramasseur aus dem Rheinland ab. Der zuständige Landkreis hatte ihn zur Registrierung als Prostituierter aufgefordert.

Dies hat das Verwaltungsgericht nun bestätigt. Danach muss der Masseur auch regelmäßig an gesundheitlichen Beratungen des ÖGD teilnehmen. Zur Begründung erklärte das Gericht, es handele sich bei den Massagen um sexuelle Dienstleistungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes. Dem Gesetz liege ein weites Verständnis von Prostitution zugrunde. Zweck der darin enthaltenen Regelungen sei unter anderem auch der Gesundheitsschutz der beteiligten Personen. Zur Klärung des Begriffs „sexuelle Handlungen“ ließ das Verwaltungsgericht Düsseldorf aber die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster zu.

Der Tantramassage-Verband räumt auf seiner Homepage zwar ein, dass der Begriff der Tantramassage gesetzlich nicht geschützt sei und im Internet darunter auch erotische Massagen und Prostitution zu finden seien. Bei der zertifizierten, rund zweistündigen Tantramassage gehe es aber nicht um eine sexuelle Dienstleistung oder um eine gezielte Berührung des Intimbereichs. Vielmehr werde der gesamte Körper gleichmäßig einbezogen. Die massierende Person werde dabei vom Klienten nicht berührt. (fl/mwo)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az.: 29 K 8461/18

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