Praxismanagement
Verbände verhandeln über Dauer-Rezept
Ab März sollen Ärzte Chronikern auch Wiederholungsrezepte ausstellen können. Die rahmenvertraglichen Details werden noch verhandelt – und keiner lässt was raus.
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Wer behält das Rezeptformular im Fall einer Dauerverordnung? Die Antwort muss die Selbstverwaltung bald geben.
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Berlin. Im Gefolge des zum 1. März in Kraft tretenden Masernschutzgesetzes wird erstmals auch die Möglichkeit eingeführt, bei Dauerbedarf ein Medikament mittels nur eines Rezeptformulars wiederholt zu beziehen. Bis zu dreimal soll ein Apotheker im Anschluss an die Erstabgabe ein bestimmtes Präparat einem Versicherten aushändigen dürfen – insgesamt also kann ein solches Rezept dann bis zu viermal bedient werden. Geregelt wird das zum einen in einem neuen Absatz 1b des Paragrafen 31 SGB V sowie ein weiteres Mal in der Arzneimittelverschreibungsverordnung (Neufassung § 4 Absatz 3).
Details zur Umsetzung dieses Dauerrezepts werden derzeit noch zwischen GKV-Spitzenverband und Ärzte- sowie Apothekerschaft verhandelt, Anfragen zur Sache deshalb sowohl von ABDA als auch KBV abschlägig beschieden.
Nur eine „Kann-Bestimmung“
Zu den regulatorischen Herausforderungen des neuen Mehrfachrezepts dürften unter anderem die Abgabe- Dokumentation und die Abrechnung gehören. Bislang üblich ist, dass der Patient das Rezeptformular bei der Einlösung abgibt. Künftig muss er seinen Anspruch auf wiederholten Medikamenten-Erhalt in irgendeiner Form ausweisen können. Während dem Apotheker jede einzelne Abgabe so zu bestätigen sein wird, dass er sie zeitnah mit der Kasse abrechnen kann.
Ob Ärzte künftig eine Mehrfachverordnung ausstellen oder nicht, bleibt ihnen überlassen. Im Sozialgesetzbuch V ist der neue Passus lediglich als „Kann-Bestimmung“ formuliert. Bereits begleitend zur Gesetzgebung wurde ärztlicherseits diskutiert, ob ein Dauer-Rezept nicht die im EBM zur Abrechnung der Chronikerzuschläge (GOP 03220 und 03221) geforderte Besuchsfrequenz zu zerschießen droht.
Auch in dieser Hinsicht bestünde somit noch Gesprächsbedarf auf Selbstverwaltungsebene. Laut Vorbemerkung zum Abschnitt 3.2.2 im EBM-Hausarztkapitel muss bekanntermaßen über den Zeitraum der zurückliegenden vier Quartale in mindestens dreien je ein Arzt-Patienten-Kontakt in derselben Praxis stattgefunden haben, davon in mindestens zwei Quartalen persönliche Kontakte.
Wenn diese Systematik unverändert bleibe, so der Vize-Vorsitzende des NAV-Virchow-Bundes Dr. Veit Wambach bereits im August vorigen Jahres zur „Ärzte Zeitung“, „wären die Honorare über die Chronikerzuschläge gefährdet“.
So steht es im Gesetz
„Für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen, können Vertragsärzte Verordnungen ausstellen, nach denen eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Verordnungen sind besonders zu kennzeichnen. Sie dürfen bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse durch Apotheken beliefert werden.“
§ 31 Abs. 1b SGB V (ab 1.3.2020)