"Verbot von Zweigpraxen ist oft unzulässig"
HEIDELBERG. Eine private Zweigpraxis darf nur aus triftigen Gründen verboten werden. Andernfalls handeln die Ärztekammern verfassungswidrig. Diese Rechtsauffassung vertritt die Heidelberger Rechtsanwältin Beate Bahner. Im ihrem Beitrag kommentiert die auf Arztrecht spezialisierte Anwältin die Rechtskolumne von Dr. Christian Dierks, der darin die schleppende Umsetzung der neuen Musterberufsordnung in die Landesgesetze und deren Folgen aus juristischer Sicht dargestellt hatte (Ausgabe vom 26. Januar, Seite 17).