Verwaltungsgericht
Versandapotheke darf Geburtsdatum der Kunden nur eingeschränkt abfragen
Nur wenn Onlineshops die Geschäftsfähigkeit ihrer Kunden überprüfen wollen, benötigen sie das Geburtsdatum der Käufer. Ansonsten gilt das Prinzip der Datenminimierung – auch bei Versandapotheken.
Veröffentlicht:Hannover. Das Geburtsdatum ihrer Kundinnen und Kunden dürfen Onlineshops nur im Ausnahmefall verlangen. Geht es Händlern tatsächlich nur darum, die Geschäftsfähigkeit eines Käufers oder einer Käuferin zu überprüfen, sei das datenschutzrechtliche Prinzip der Datenminimierung zu beachten. Das hat das Verwaltungsgericht Hannover in einem Urteil entschieden, auf das der Deutsche Anwaltverein (DAV) hinweist.
Zum Überprüfen der Geschäftsfähigkeit reiche es, lediglich die Volljährigkeit abzufragen, so das Gericht. Das ist beispielsweise möglich, indem der Kunde oder die Kundin einfach nur ein Häkchen in einer Checkbox setzen muss.
In dem Fall hatte die niedersächsische Landesbeauftrage für den Datenschutz gegen eine Versandapotheke geklagt. Letztere bot in ihrem Onlineshop auch zahlreiche Drogerieartikel und apothekenpflichtige Medikamente an, die nicht altersspezifisch dosiert werden müssen. Allerdings fragte das Unternehmen bei jeder Bestellung das Geburtsdatum ab.
Neben dem Argument, mit dem Geburtsdatum die Geschäftsfähigkeit der Bestellenden prüfen zu wollen, hatte die Versandapotheke auch vorgebracht, aufgrund der für Apotheker geltenden Berufsordnung altersgerecht beraten können zu müssen. Dazu stellte das Gericht aber fest, dass sich die Klage nur auf rezeptfreie Produkte bezogen hatte. Die Abfrage des Geburtsdatums habe zumindest für solche Produkte zu unterbleiben, die keine altersspezifische Beratung erforderten. (dpa)Verwaltungsgericht Hannover, Az.: 10 A 502/19