Nahrungsergänzungsmittel
Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigt Verbot für CBD-haltiges „Mundpflegespray“
Anders als THC hat der Hanfbestandteil Cannabidiol keine berauschende Wirkung. Dennoch ist die Vermarktung als Lebensmittel nicht überall erlaubt. Was das Verwaltungsgericht Düsseldorf nun bestätigt hat.
Veröffentlicht:Düsseldorf. Ein Anbieter von Hanfprodukten kann das in der Stadt Düsseldorf geltende Verbot cannabidiolhaltiger Lebensmittel nicht dadurch umgehen, dass er ein CBD-haltiges Spray als „Kosmetisches Mundpflegespray“ vermarktet. Das entschied unlängst das Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Der Handel mit CBD-Produkten ist seit langem umstritten. Auch die Verbraucherzentralen warnten erst im Juli vor Nebenwirkungen wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Durchfall und Appetitlosigkeit. Die Stadt Düsseldorf hatte Mitte 2020 CBD-haltige Lebens- und Nahrungsergänzungsmittel mit einer Allgemeinverfügung verboten.
Noch nicht von der Kommission erlaubt
Es handele sich um ein „neuartiges Lebensmittel“, das noch nicht von der EU-Kommission als unbedenklich deklariert worden sei. Mit der zwischenzeitlich erfolgten Legalisierung von Cannabis habe dies nichts zu tun, ergänzte eine Sprecherin auf Anfrage. Die Allgemeinverfügung sei daher weiter in Kraft.
Das klagende Unternehmen, das Hanfprodukte in einem Laden in Düsseldorf sowie online vertreibt, hat zwei „Mundpflegesprays“ (mit fünf und zehn Prozent CBD-Gehalt) im Sortiment. Unter Hinweis auf ihre Verbotsverfügung drohte die Stadt Düsseldorf ein Zwangsgeld von 10.000 Euro an.
Das Unternehmen verwies auf seine Anwendungsempfehlung, das Spray nach etwa 30 Sekunden wieder auszuspucken. Anders als Lebensmittel gelange es daher nicht in den Magen-Darm-Trakt. Doch die Aufmachung der Produkte und ihre Beschreibung im Webshop sprächen eine andere Sprache, befand das Verwaltungsgericht.
„Eindruck“ eines Lebensmittels
Dadurch entstehe der Eindruck, dass es sich um Lebensmittel handelt. Es sei daher davon auszugehen, dass Verbraucher sich nicht an die Anwendungsempfehlung halten und das Spray hinunterschlucken. Mit seiner Deklarierung der Sprays als Lebensmittel könne das Unternehmen die lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht umgehen.
Gegen das Urteil sind Rechtsmittel beim Oberverwaltungsgericht Münster möglich. (mwo)
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az.: 26 K 2072/23