Termintreue

Was tun, wenn Patienten schwänzen?

Ein Gynäkologe hat Kollegen aufgerufen, zu zählen, wie oft Patienten zu einem Termin in der Praxis unentschuldigt fernbleiben - mit überraschenden Ergebnissen. Die Termin-Untreue ist nicht nur ärgerlich, sondern schmerzt auch wirtschaftlich.

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Arzttermin verschwitzt? Für den Arzt ist das nicht nur ärgerlich, sondern es schmerzt auch wirtschaftlich.

Arzttermin verschwitzt? Für den Arzt ist das nicht nur ärgerlich, sondern es schmerzt auch wirtschaftlich.

© Marco2811 / fotolia.com

GEORGSMARIENHÜTTE. Kaum zu glauben. Aber der Gynäkologe Jens Schweizer aus dem niedersächsischen Georgsmarienhütte und viele Kollegen haben mitgezählt.

Sie kamen auf genau 58 Termine im Monat, zu denen sich Patientinnen angemeldet hatten und ohne Erklärung nicht erschienen sind.

In einer Umfrage hatte er sich deutschlandweit an seine Kollegen gewandt und sie gebeten, Strichlisten zu führen über die "geschwänzten" Termine.

"Ich habe nicht damit gerechnet, dass so viele Kolleginnen und Kollegen mitmachen und dass so viele Termine einfach verfallen", sagt Schweizer.

622 Praxen nahmen an Umfrage teil

Bis zum 19. 12. haben 622 überwiegend gynäkologische Praxen aus ganz Deutschland an der Befragung teilgenommen, erklärt er.

Insgesamt zählen die teilnehmenden Ärzte innerhalb von frei gewählten 4 Wochen sagenhafte 35.905 Termine, die nicht eingehalten, beziehungsweie nicht rechtzeitig abgesagt wurden. Das entspricht im Schnitt 58 verfallenen Terminen im Monat.

Allerdings ist die Spanne gewaltig. Schweizers Auswertung, die der "Ärzte Zeitung" vorliegt, zeigt: Die treusten Patientinnen hatte eine Praxis mit nur zwölf versäumten und nicht abgesagten Terminen in einem Monat.

Das andere Ende der Skala markiert eine Praxis mit unglaublichen 192 unentschuldigten Absagen im Laufe von vier Wochen. Das sind bei 22 Arbeitstagen im Monat mindestens 8 Ausfälle am Tag.

 "Dabei muss berücksichtigt werden, dass Urlaubszeiten, freie Praxistage aufgrund von Urlaub, Fortbildung, Erkrankung des Praxisinhabers und auch Feiertage mit enthalten sind, so dass die tatsächlichen Ausfalltermine bezogen auf die Arbeitstage im Durchschnitt deutlich höher liegen”, sagt Schweizer.

Finanzieller Verlust nur schwer ermittelbar

Den fianziellen Verlust könne man nur schwer gegenrechnen, meint der Gynäkologe. Und selbst wenn man es könnte, wie wäre das Geld rechtlich einwandfrei per Rechnung zu beanspruchen?

Dr. Uwe Köster, Sprecher der KV Niedersachsen (KVN), jedenfalls sagt: "Der Anspruch des Arztes auf einen Honorarausfall wird in der Rechtsprechung sehr uneinheitlich beurteilt.”

Die Kassenärztlche Bundesvereinigung (KBV) erklärt auf Anfrage, man könne das entgangene Honorar geltend machen.

"Dies gilt aber nur in so genannten Bestellpraxen, in der die Patienten termingenau behandelt werden und damit auch die Patienten grundsätzlich nicht warten müssen. In so geführten Praxen kommt sowohl ein Zahlungsanspruch aufgrund eines Annahmeverzuges gemäß § 615 BGB als auch ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280, 252 BGB in Betracht”, teilt die KBV mit.

Annahmeverzug bedeutet für Patienten Zahlungspflicht

Bei einem Annahmeverzug kann der Arzt grundsätzlich die vereinbarte Vergütung verlangen, muss aber auch ersparte Kosten etwa an Material gegenrechnen.

"Die Möglichkeit, dass der Patienten wegen der kurzfristigen Absage eines Termins in Annahmeverzug gerät, wird aber von einigen Gerichten auch verneint”.

Rechtssicher sei es darum, "schriftlich zwischen Patient und Arzt zu vereinbaren, dass bei nicht rechtzeitiger Terminabsage der Patient in Annahmeverzug gerät”, so die KBV. 

Letztlich müsste der Patient also das zahlen, was der Arzt verdient hätte, wenn der Patient den Termin nicht versäumt hätte, und der Arzt in der gewonnen Zeit nicht einen anderen Patienten behandelt hat, hieß es.

Wie viel das ist, ist unklar. Nach der GOÄ dürfe man sich nicht richten, betont die KBV, "da diese auch nicht Berechnungsgrundlage gewesen wäre, wenn der Patient erschienen wäre." Schweizer schlägt vor, den Fallwert aus Gesamthonorar und Fallzahl zu errechnen.

Wie dem auch sei. Viele Kollegen haben ganz anderes im Sinn, erklärt der Gynäkologe: "Sie wollen im Zweifel die Terminsprechstunde vollkommen abschaffen. Und dann können die Patienten kommen, wann sie wollen. Und wenn der Tag dann rum ist, dann geht eben nichts mehr, und wir schicken die Patienten wieder nach Hause nach dem Motto: neuer Tag, neues Glück.” (cben)

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Kommentare
Dr. Stefan Richter 23.07.201513:58 Uhr

KVB?

Meint Frau Fuchs mit KVB die KBV?

Dr. Matthias Luy 31.12.201414:00 Uhr

Einklagen!

In unserer (Unfall-)Chirurgischen Praxis machen wir nur Termine für OPs. Die Patienten unterschreiben mit der OP-Einverständniserklärung auch, dass sie nicht rechtzeitig abgesagte Termine bezahlen müssen. Freiwillig tun das nur wenige, meist nach Abmahnung, Amtsgerichtlichem Mahnbescheid und Zwangsvollstreckung.
Gerichtliche Klagen diesbezüglich habe ich noch nicht verloren. Auch die Ärztekammer hat mich bei Beschwerden von Patienten ausdrücklich unterstützt. Ich verlange 2/3 (zwei Drittel) der EBM-Gebühr.

Norbert Meyer 30.12.201414:49 Uhr

abgestimmte individuelle Terminvergabe !

Das betrift uns den Heilmittelsektor noch viel stärker bis zu 90 % Ausfall,obwohl die Termine wöchentlich stehen und die Technik vorhanden:Anrufbeantworter, Handy, Fax ,e-mail und sichtbar der Hinweis aushängt, also was denn noch bitte schön!

Hildegard Fuchs 30.12.201412:17 Uhr

Ärger mit Terminausfällen

Hier haben wir es mit einem multifaktoriellen Geschehen zu tun! 1. Die Terminvergabe in den Praxen läuft grundsätzlich falsch, d.h. es werden für lange Zeit im voraus Termine vergeben mit dem Ergebnis, dass die Pat. nicht erscheinen (vergessen, nicht mehr erkrankt etc.). Fazit: Termine werden nur kurzfristig vergeben, wer in längeren Zeitabständen als 10 - 14 Tagen erneut in die Praxis kommen soll, muss auch dann kurzfristig einen Termin vereinbaren dürfen. 2. Ein Ausfallhonorar für GKV-Versicherte kann nicht erhoben werden - da irrt die KVB wieder einmal - da der gesetzlich versicherte Patient weder verpflichtet ist, in die Praxis zu kommen noch mit ihm ein privatrechtlicher Vertrag für ein Ausfallhonorar bei Nichterscheinen vereinbart werden kann. Das lässt die Rechtslage nicht zu. Und an der Rechtslage vorbei einen Vertrag über eine Entschädigung zu schließen,ist nicht möglich. Da der wirtschaftliche Schaden, der durch das Nichterscheinen des Patienten entstanden wäre, nicht beziffert werden kann (das lässt der EBM bzw. das System nicht zu), gibt es keinerlei Berechnungsgrundlage, auf der sich der Anspruch begründen ließe. Und entgegen der Meinung der KVB ist für Leistungen, die nicht im Rahmen des EBM erbracht werden, ausschließlich die GOÄ als Berechnungsgrundlage heranzuziehen (ausgenommen öffentliche Kostenträger etc.). Nur auf dieser Basis könnte mit einem gesetzlich Versicherten ein Ausfallhonorar vereinbart werden, das - wie erwähnt - vorab angesetzt werden müsste, aber fiktiv wäre, so dass ein Vertrag auf der Basis des § 18 BMV-Ä erfolgen müsste.
Welcher Verwaltungsaufwand entstünde, wenn mit jedem GKV-Pat. bei jedem Arztkontakt eine solche Individualvereinbarung geschlossen werden müsste? Solches Vorgehen würde Personal binden und zusätzliche Kosten verursachen, da während dieser Zeit keine sinnvolle und finanziell lohnendere Beschäftigung abgeleitet werden könnte! Vielleicht besitzt die Praxis aber eine Glaskugel, aus der bereits ersichtlich wird, wer wohl einen Termin schwänzen wird - und dann wird selektiert, mit wem ein Ausfallhonorar vereinbart wird?! Welch ein Irrsinn liegt doch in so manch locker-flockig hingeworfenen Empfehlung von vermeintlichen Experten!
Hildegard Fuchs
Management und Service
rund um die GOÄ

Siegfried Hauswirth 30.12.201407:32 Uhr

Nicht nachvollziehbar !

Angesichts der Wartezeiten für Patienten in den Arztpraxen - trotz vereinbarten Termins - kann ich diese Argumentation nicht nachvollziehen. Sicher ist das ein Einnahmeausfall, den man gerne kompensieren möchte, dessen Höhe der Arzt aber gar nicht kennen kann kann, wenn der Patient nicht gekommen ist.
Noch weniger verstehe ich die Idee, die Terminsprechstunden abzuschaffen. Die Patienten, die mit Termin nicht gekommen wären, käme auch ohne Termin nicht.
Und: Wenn es Schule macht, dass Patienten für nicht eingehaltene Termine bezahlen sollen, dann wär ich dafür, dass auch der Patient seinen Einnahmeausfall für seine Wartezeiten in der Praxis geltend machen kann !

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