Lohn

Wechselschicht: Zulage ist zu versteuern

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MÜNCHEN. Ein Zuschlag für Arbeit in Wechselschicht ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das gilt selbst dann, wenn die Berechnung der Zulage auch vom Umfang der Nachtarbeit abhängt, entschied kürzlich der Bundesfinanzhof.

Im fraglichen Fall geht es um einen Beamten der Bundespolizei, der verschiedene Tag- und Nachtschichten zu übernehmen hatte. Im Streitjahr 2014 erhielt er daher neben seinen Grundbezügen auch Nachtzulagen sowie 1030 Euro "Zulagen für Dienst in wechselnden Zeiten". Der Bund als Arbeitgeber und ebenso das Finanzamt ließen die Nachtzulagen steuerfrei, behandelten die Wechselschichtzulagen aber als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dagegen klagte der Polizist.

Wie schon das Niedersächsische Finanzgericht wies nun auch der BFH die Klage ab. Laut Gesetz seien nur Zuschläge "für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit" von der Einkommensteuer befreit. Für "Zulagen für andere Erschwernisse" gelte dies daher nicht, folgerten die Münchener Richter. Bei der Bundespolizei hänge diese Zulage zwar auch von den geleisteten Nachtschichten und -stunden ab. Dennoch würden die "Zulagen für Dienst in wechselnden Zeiten" nicht für die Nachtarbeit, sondern für die mit dem Wechsel der Arbeitszeiten verbundene besondere Belastung des Biorhythmus‘ gezahlt. Eine Steuerbefreiung komme daher nicht in Betracht. (mwo)

Bundesfinanzhof

Az.: VI R 30/16

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