Arbeitsrecht
Welpenschutz für Azubis hat Grenzen
Auch ein Ausbildungsverhältnis lässt sich bei Verdacht auf eine schwere Pflichtverletzung kündigen.
Veröffentlicht:ERFURT. Medizinische Fachangestellte können auch im Ausbildungsverhältnis entlassen werden, wenn der dringende Verdacht eines schweren Pflichtverstoßes besteht.
Der besondere rechtliche Schutz für Auszubildende steht einer "Verdachtskündigung" nicht entgegen, entschied kürzlich das Bundesarbeitsgericht den Fall eines angehenden Bankkaufmanns (Az.: 6 AZR 845/13).
Der sollte Geld in den Nachttresor-Kassetten zählen. Der Azubi kam dem zwar nach, doch kurze Zeit später wurde ein Kassenfehlbestand in Höhe von 500 Euro festgestellt.
Als der Auszubildende in einem Personalgespräch auf einen unbezifferten Fehlbetrag angesprochen wurde, hatte er selbst die 500 Euro genannt. Die Bank wertete dies als Täterwissen und kündigte wegen des Verdachts des Diebstahls.
Der Auszubildende meinte, ein Ausbildungsverhältnis könne nicht durch eine Verdachtskündigung beendet werden. Schließlich stehe es nach dem Bundesbildungsgesetz unter besonderem Schutz.
Doch damit kam er nicht durch. Grundsätzlich ist auch im Ausbildungsverhältnis eine Verdachtskündigung möglich, urteilte das BAG.
Wie bei regulären Arbeitnehmern setze dies voraus, dass objektive Tatsachen den dringenden Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung erhärten, so dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar wird.
Dies sei hier erfüllt gewesen. (mwo)