kinesiologie
Werbung nur mit Nennung der Gegenmeinung
KÖLN. Anbieter von kinesiologischen Behandlungen dürfen nicht mit fachlich umstrittenen Wirkungsangaben werben, wenn sie nicht zugleich auf Gegenmeinungen hinweisen. So entschied das Oberlandesgericht Hamm (OLG) in einem rechtskräftigen Urteil.
Ein Wettbewerbsverein hatte eine Kinesiologin wegen irreführender Heilmittelwerbung verklagt. Der Vorwurf: Das Behandlungsverfahren sei zu Diagnosezwecken ungeeignet und in der therapeutischen Wirksamkeit nicht belegt. Das Landgericht und das OLG folgten der Einschätzung.Die Frau hatte untern anderem mit der Aktivierung von Selbstheilungskräften und Hilfe bei Allergien geworben.
Für gesundheitsbezogene Werbung gelten strenge Regeln, betonte das OLG. Sie sei nur zulässig, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. "Unzulässig ist es außerdem, wenn mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben wird, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen", heißt es in dem Urteil.
Das führe zu einer Umkehr der Beweislast. Den Beweis der Richtigkeit ihrer Aussagen habe die Kinesiologin aber nicht erbringen können, urteilten die Richter. (iss)
Az.: 4 U 57/13