Urteil
Wo Dr. draufsteht, muss auch Dr. drin sein
Ein Medizinisches Versorgungszentrum, das den Doktortitel im Namen trägt, bedarf auch einer Leitung mit entsprechendem akademischen Grad, urteilt der Bundesgerichtshof.
Veröffentlicht:Karlsruhe. Ein (Zahn-)Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) sollte einen Doktortitel nur dann im Namen tragen, wenn die medizinische Leitung über einen Doktortitel verfügt. Das entspricht schlichtweg dem Verständnis und der Erwartung der Patienten, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem aktuell veröffentlichten Urteil betont. Andernfalls sei zumindest eine Klarstellung erforderlich. Ein Doktortitel des Geschäftsführers reiche dagegen nicht aus.
Im entschiedenen Fall geht es um „Dr. Z Zahnmedizinisches Versorgungszentrum Regensburg“. Träger ist die Dr. Z Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH mit Sitz in Düsseldorf. Deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer ist ein niedergelassener und promovierter Zahnarzt.
Dem Zahnärztlichen Bezirksverband Oberpfalz fiel allerdings auf, dass unter den am Standort Regensburg beschäftigten Zahnärzten kein einziger einen Doktortitel hat. Der Name des Versorgungszentrums „Dr. Z“ sei daher irreführend und wettbewerbswidrig.
Erwartungshaltung bezieht sich auf medizinische Leistung
Dem ist der BGH nun im Kern gefolgt. Die Verwendung eines Doktortitels könne eine Täuschung sein, wenn erhebliche Teile des Publikums dann annehmen, dass ein promovierter Akademiker die maßgeblichen Geschäfte mit bestimmt. Dabei werde der Doktortitel als Qualifikation angesehen, „die über den Hochschulabschluss hinausgeht“.
Im Gesundheitswesen komme dem Doktortitel zudem eine besondere Bedeutung zu. Bei einem MVZ beziehe sich die mit dem Titel verbundene Erwartung dann nicht auf Geschäftsführung und Gesellschafter, sondern auf die medizinische Leitung – und zwar auf die Leitung vor Ort. Denn es könne nicht als bekannt vorausgesetzt werden, dass eine Trägergesellschaft mehrere MVZ betreiben darf.
Hier sei für die Patienten auch nicht ersichtlich, dass „Dr. Z“ eine Fantasiebezeichnung ist und nicht das Namenskürzel eines tatsächlichen Zahnarztes.
Zulässiger Namensteil für die Trägerschaft
Wenn die ärztliche Leitung vor Ort nicht über einen Doktortitel verfügt, sei ein entsprechender „klarstellender Hinweis“ erforderlich, forderte der BGH. Hier sei nur auf dem Praxisschild angegeben, dass die medizinische Leitung in den Händen einer nicht promovierten Zahnärztin liegt, nicht aber auf Klingelschild und Briefkasten. Als Namensteil für die Trägergesellschaft sei „Dr. Z“ aber zulässig, entschied der BGH.
Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 126/19