Erbrecht
Wortwahl für Erbverzicht genau prüfen
HAMM. Praxischefs wissen: Auf die Wortwahl muss bei Verträgen genau geachtet werden. Das gilt natürlich auch für Erbauseinandersetzungsverträge.
Denn wer zum Beispiel unterschreibt, dass er nach Zahlung eines bestimmten Betrags "unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden" ist, der verzichtet auf sein zukünftiges Erbe, so das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Für einen Erbverzicht, so die Richter, ist es nicht erforderlich, dass das Wort Erbverzicht verwendet wird.
Es reicht, dass der Verzichtswille sich aus dem Inhalt des Vertrages ergibt. Einen solchen Willen sah das OLG durch den genannten Vertragspassus als gegeben an. (juk)
Oberlandesgericht Hamm Az. 15 W 92/14