Urteil

Zähne bleichen kostet nicht immer Umsatzsteuer

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MÜNCHEN. Das Bleichen der Zähne unterliegt als Schönheits-Behandlung in der Regel der Umsatzsteuer.

Das gilt jedoch dann nicht, wenn der Zahn "aufgrund einer Vorerkrankung und -behandlung" nachgedunkelt war, wie jetzt der Bundesfinanzhof entschied.

Laut Umsatzsteuergesetz sind ärztliche Heilbehandlungen umsatzsteuerfrei, ästhetische Behandlungen aber nicht.

Nach dem Münchener Urteil sind ästhetische Behandlungen aber von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie einer der Heilung dienenden Vorbehandlung zuzurechnen sind, weil sie deren negative Folgen beseitigen.

Im Fall einer klagenden Zahnarztgesellschaft aus Schleswig-Holstein traf dies zu, so der BFH. (mwo)

Az.: V R 60/14

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