Finanzgericht
Zinsen des Finanzamts steuerfrei
Zahlt der Fiskus zu viel bezahlte Steuern samt Zinsen zurück, so unterliegen letztere nicht der Besteuerung, urteilte das Finanzgericht Münster.
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Post vom Finanzamt: Keine Steuern auf Erstattungszinsen.
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MÜNSTER (mwo). Zinsen des Finanzamts auf Steuererstattungen sind nach Überzeugung des Finanzgerichts Münster nicht selbst wieder steuerpflichtig.
Trotz einer Gesetzesänderung aus 2010 hält daran zumindest das Finanzgericht (FG) Münster in zwei Urteilen fest. Es ließ dagegen allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) in München zu.
Mit dem Jahressteuergesetz 2010 hatte der Gesetzgeber auf ein Urteil des BFH vom 15. Juni 2010 reagiert.
Mit diesem hatten die obersten Finanzrichter entschieden, dass Erstattungszinsen nicht zum steuerbaren Gesamteinkommen gehören (Az.: VIII R 33/07). Dem hatte sich der Gesetzgeber mit einer gegenteiligen Klarstellung im Einkommensteuergesetz entgegengestellt.
Nach Überzeugung des FG Münsters ist der Versuch, die Erstattungszinsen wieder der Einkommensteuer zu unterwerfen, jedoch gescheitert.
Denn an anderer Stelle habe der Gesetzgeber "die Grundentscheidung getroffen, Erstattungszinsen zur Einkommensteuer dem nichtsteuerbaren Bereich zuzuweisen". Diese gehe der gesetzlichen Neuregelung vor.
Wie das FG in seinen Urteilen weiter entschied, gilt dies sogar für Altfälle aus Steuerjahren vor 1999, in denen umgekehrt Zinsen, die Steuerpflichtige an das Finanzamt zahlen mussten, noch als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden konnten.
Az.: 2 K 1947/00 E und 2 K 1950/00 E