Finanzgericht

Zuschläge für Sonn- und Feiertage dürfen nicht pauschal gezahlt werden

Pauschale Zahlungen von Zuschlägen sind nicht steuerfrei, urteilt das Düsseldorfer Finanzgericht. Stattdessen müssen die tatsächlich geleisteten Stunden einzeln abgerechnet werden.

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Düsseldorf. Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit sollten immer stundenbezogen abgerechnet werden. Denn für einen pauschalen Zuschlag auf den Grundlohn wird Lohnsteuer fällig, wie das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschied.

Es wies damit einen Kinobetreiber ab. Dieser hatte mehreren Beschäftigten neben dem Grundlohn eine monatliche Pauschale für Nacht- und Sonntagsarbeit gezahlt. In den Lohnabrechnungen behandelte er diese Zuschläge als steuerfrei. Das Finanzamt erkannte dies nicht an und forderte vom Arbeitgeber Lohnsteuerzahlungen nach.

Der Kinobetreiber klagte und legte nun eine Übersicht über die Nacht- und Sonntagsarbeit der betreffenden Arbeitnehmer vor. Danach seien die gesetzlichen Grenzen für steuerfreie Zuschläge nicht überschritten worden.

Doch eine solche nachträgliche Kontrollrechnung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, urteilte das FG Düsseldorf. Vielmehr sei eine Einzelabrechnung der tatsächlich nachts oder an Sonn- und Feiertagen geleisteten Stunden erforderlich. Der Kinobetreiber habe die Zuschläge aber pauschal ohne Rücksicht auf die tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden gezahlt. (mwo)

Finanzgericht Düsseldorf, Az.: 10 K 410/17 H (L)

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