Kammer Niedersachsen

Zuwendungen für Fortbildung verboten

Veröffentlicht:

HANNOVER. Pharmafirmen wehren sich in Niedersachsen gegen das Verbot von ärztlichem Individualsponsoring bei Fortbildungen.

Als einzige Ärztekammer in Deutschland verbietet die ÄK Niedersachsen ihren Mitgliedern per Berufsordnung, von Dritten Zuwendungen entgegenzunehmen, "welche die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ermöglichen oder unterstützen", wie es in ihrer Berufsordnung heißt.

Gemeint sind nicht nur Hotel oder Reisekosten, sondern auch Tagungsgebühren. "Einige Pharmahersteller wehren sich offenbar gegen die Regelung", sagte Dr. Jens Wagenknecht aus Varel, Hausarzt und Mitglied der Kammerversammlung, der "Ärzte Zeitung".

Tatsächlich hätten offenbar einige Hersteller angekündigt, sich aus der Standfinanzierung auf Kongressen zurückziehen zu wollen.

Die ÄKN weicht damit von der Musterberufsordnung (MBO) der Bundesärztekammer (BÄK) ab und strich Paragraf 32, Abs. 2 der MBO. Darin heißt es nämlich: "Die Annahme von geldwerten Vorteilen in angemessener Höhe ist nicht berufswidrig, sofern diese ausschließlich für berufsbezogene Fortbildung verwendet werden".

Das Verbot der ÄKN gilt eigentlich schon seit dem Jahr 2004. Doch darum hatte sich in der Vergangenheit kaum jemand gekümmert. Erst seit diesem Jahr will die Kammer konsequenter sein, was offenbar auf Widerstand stößt. Die Ärztekammer will aber bei ihrer Entscheidung bleiben. (cben)

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Kommentare
Dr. Thomas Georg Schätzler 21.02.201320:15 Uhr

Geldwerte Nachteile?

Die Verantwortlichen der Ärztekammer Niedersachsen (ÄKN) denken nicht konsequent zu Ende. Wenn sie als Körperschaft Öffentlichen Rechts den § 32, Abs. 2 der Musterberufsordnung (MBO) der Bundesärztekammer (BÄK) streichen, müssen sie aus Haftungsgründen den daraus resultierenden geldwerten N a c h t e i l für ihre Mitglieder ausgleichen. Denn es besteht für diese eine Fortbildungspflicht mit dem Nachweis von mindestens 250 Fortbildungspunkten in 5 Jahren (analog KVWL). Wenn die Fortbildungspflicht berufsrechtlich ausschließlich auf eigene Kosten des Arztes erfüllt werden soll, müssen dafür die Ärztekammern bzw. bei Vertragsärzten die Kassenärztlichen Vereinigungen die von ihnen veranlassten Aufwendungen "bei vollem Lohnausgleich" kompensieren.

Wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen!

Mf+kG, Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund

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