Pro & Contra IGeL

Zwei IGeL-Experten im Schlagabtausch

Seit 20 Jahren gehören IGeL zum Versorgungsalltag. Gegner sehen sie als Untergang des Abendlandes, Befürworter als systemimmanente Notwendigkeit.

Matthias WallenfelsVon Matthias Wallenfels Veröffentlicht:
Das Hautkrebsscreening ist für viele Patienten Kassenleistung. Mit Dermatoskop wird es zur IGeL.

Das Hautkrebsscreening ist für viele Patienten Kassenleistung. Mit Dermatoskop wird es zur IGeL.

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NEU-ISENBURG. Illegale Verzichtsformulare, Behandlung ohne schriftlichen Vertrag, Abrechnung ohne GOÄ-Bezug, fehlender medizinischer Nutzenbeweis – die Latte an Vorwürfen ist lang, die Gegner Individueller Gesundheitsleistungen (IGeL) wie Verbraucherschützer oder Krankenkassen den erbringenden niedergelassenen Ärzten als Generalverdacht vorhalten. Gegenwind bekommen IGeL-Ärzte konstant auch von Seiten des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes der Krankenkassen (MDS). Die vom MDS betriebene Online-Plattform IGeL-Monitor lässt regelmäßig von Experten einzelne Selbstzahlerleistungen auf ihren Nutzen hin untersuchen. Das Votum fällt in den seltensten Fällen positiv aus. Das Portal erfährt viel Beachtung – auch bei IGeL-kritischen Ärzten. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen betreibt mit Erfolg das Beschwerdeportal IGeL-Ärger.de, auf dem sich Patienten über angebliche Missstände im IGeL-Alltag auslassen können.

Dass es einmal so weit kommen würde, hätte sich der geistige Vater der Selbstzahlerleistungen wohl nicht träumen lassen. Als der damalige stellvertretende KBV-Hauptgeschäftsführer Dr. Lothar Krimmel im Jahre 1997 die Wortkreation der IGeL schuf, wollte er niedergelassenen Ärzten einen Weg aufzeigen, medizinisch sinnvolle Angebote in der Praxis unterbreiten zu können, von denen die Ärzte überzeugt sind und die Patienten nachfragen – auch wenn ihre Kasse nicht für die Kosten aufkommt.

Dass ein neues System zunächst zu stellenweisen Verwerfungen führen kann, die regulierender Leitplanken bedürfen, zeigte der Ärztetag 2006. Dort verabschiedeten die Delegierten ihren IGeL-Dekalog für das saubere und rechtssichere Offerieren sowie Erbringen von Selbstzahlerleistungen. Zusätzlich sind IGeL-Vorgaben in der Berufsordnung verankert, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Bundesärztekammer haben einen gemeinsamen IGeL-Ratgeber aufgelegt.

Für die "Ärzte Zeitung" liefern sich zwei IGeL-Experten in Form eines Pro&Contra einen Schlagabtausch zu Selbstzahlerleistungen.

IGeL-Befürworter ist hierbei der in Frankenberg in Privatpraxis niedergelassene Internist und Sportmediziner Dr. Wolfgang Grebe. Die Rolle des Widerparts nimmt Tanja Wolf ein, ihres Zeichens Gesundheitsexpertin der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Pro

Dr. Wolfgang Grebe

Der damalige stellvertretende KBV-Hauptgeschäftsführer Dr. Lothar Krimmel machte im Jahre 1997 mit seiner Wortschöpfung der Individuellen Gesundheitsleistung (IGeL) vor allem den niedergelassenen Ärzten Hoffnung auf eine sozial gesicherte Zukunft. Durch Politik und Krankenkassen wird das zarte Pflänzchen IGeL seither jedoch zunehmend konterkariert. Die KBV definierte IGeL 1998 als ärztliche Leistungen, die nicht zum GKV-Leistungskatalog gehören, dennoch von Patienten nachgefragt werden und ärztlicherseits empfehlenswert oder – je nach Intensität des Patientenwunsches – zumindest medizinisch vertretbar sind. Die charmante Idee war, mit Selbstzahlerleistungen im Dienstleistungsunternehmen Arztpraxis Chancen und Freiräume jenseits der Kassenmedizin zu schaffen, um wirtschaftlich ein weiteres Standbein neben dem kassenfinanzierten Portfolio zu haben. Ohne IGeL- und PKV-Einnahmen wären die meisten Praxen jetzt schon pleite.

IGeL-Skeptiker müssen sich Fragen gefallen lassen, ob die Abrechnung einer Kindergarteneignungsuntersuchung bei einem gesunden Kind zu Lasten der GKV nicht Abrechnungsbetrug ist – an der Solidargemeinschaft der Versicherten ebenso wie an den Kollegen. Oder: Ist der Wunsch eines 35-jährigen Patienten, gesund zu bleiben, nicht auch dadurch zu respektieren, dass sein Arzt ihm jährlich einen Check-up als sinnvolle Wunschleistung anbietet. Oder: Ist nicht die Tabakentwöhnung – als zertifizierter Tätigkeitsschwerpunkt gemäß § 27(4-3) der Berufsordnung – die vornehmste und medizinisch wie volkswirtschaftlich bedeutendste ärztliche Aufgabe? Diese ist seit 1997 als IGeL definiert! Mit Sicherheit gab und gibt es auch schwarze Schafe unter den Anbietern von IGeL-Optionen. Allerdings empfinde ich es als ärztliche Verpflichtung, mich mit neuen Erkenntnissen zum Beispiel zur Pulswellengeschwindigkeit, zur Dicke-Messung der Intima Media der Carotiden, der Herzfrequenzvariabilitätsmessung oder der Bioimpedanzanalyse zur Bestimmung des viszeralen Fettes auseinanderzusetzen und diese moderne Medizin dann nach sorgfältiger Prüfung meinen Patienten anzubieten. Sind die diagnostischen, präventiven oder therapeutischen Leistungen kein Bestandteil des GKV-Leistungskataloges, müssen Ärzte zwangsläufig IGeLn. Fahrlässig mutet es auch an, gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 2002 die aus medizinischer Sicht gleichwohl dringend gebotene Beratung und Intervention bei übergewichtigen Patienten zu unterlassen. Die Kasseler Richter hatten die Intervention nur bei adipösen Patienten auf Kasse erlaubt.

Unter den oben genannten Umständen ist es geradezu absurd, IGeL aus dem Versorgungsalltag verbannen zu wollen – zumal ja selbst Gegner der Leistungen für manche dieser diagnostischen oder therapeutischen Optionen einen Nutzen zugestehen, obwohl die Kasse dafür nicht aufkommt. Zum Schluss bleibt noch die Frage, woher sich IGeL-Gegner das Recht nehmen, Ärzten zu raten, ihren Patienten seriöse Selbstzahlerleistungen vorzuenthalten und erst gar nicht anzubieten. Das torpediert den Freiberufler.

Contra

Tanja Wolf

Eine Milliarde Euro – für Ultraschall, Bluttests, Glaukomfrüherkennung, Hyaluronsäure oder Ozontherapie. Es ist viel Geld, das gesetzlich Versicherte für Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) ausgeben. Vor allem gibt es viel zu viele Fragezeichen. So wie es jetzt ist, kann es nicht bleiben. Denn im IGeL-Markt herrscht eine Intransparenz, vor der jeder Patient kapitulieren muss: Neben gesetzlichen Kassen- und freiwilligen Satzungsleistungen gibt es IGeL, die bei Krankheitsverdacht oder ab einem bestimmten Alter zur Kassenleistung werden, wie der Ultraschall der Eierstöcke, die Glaukomfrüherkennung, der PSA-Test oder das Hautkrebsscreening.

  • Die IGeL-Regeln werden oft nicht eingehalten, vor allem hakt es bei der Aufklärung und bei der schriftlichen Vereinbarung, teils auch bei der Abrechnung.
  • Die Kosten sind für Versicherte unklar, nicht nur wegen der Berechnung nach GOÄ, sondern auch, weil es nicht für alle Leistungen eine passende Gebührenziffer gibt.
  • Es gibt Leistungen, für die ein negativer GBA-Beschluss vorliegt, die also keinen Nutzen haben, nicht medizinisch notwendig oder nicht wirtschaftlich sind. Damit sind sie als Kassen- und als Satzungsleistung ausgeschlossen. Als IGeL aber sind sie möglich. Eine Qualitätskontrolle vorab existiert nicht.

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