Kodierung

Nierenkatheter ist Implantat

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KASSEL. Ein Nephrostomiekatheter gilt als Implantat im Sinne des ICD-Kodes. Führt diese Behandlung zu einem Harnwegsinfekt, können Kliniken die Nebendiagnose T83.5 abrechnen, urteilte kürzlich das Bundessozialgericht (Az.: B 1 KR 27/18 R). Eine Helios Klinik hatte einem AOK-Versicherten wegen einer Harnstauungsniere einen Nephrostomiekatheter gelegt. Zudem wurde ein Nierenstein entfernt.

Wegen einer Harnwegsinfektion kodierte die Klinik die Nebendiagnose T83.5 (Infektion und entzündliche Reaktion durch Prothese, Implantat oder Transplantat im Harntrakt). Die AOK meinte, es sei die Nebendiagnose N39.0 (Harnwegsinfektion) und wollte deshalb 1556 Euro weniger zahlen.

Das BSG entschied nun, dass ein Nephrostomiekatheter als „Implantat“ im Sinne des Kodes T83.5 gilt. Dieser Kode dürfe daher angesetzt werden, wenn der Harnwegsinfekt „durch“ den Nephrostomiekatheter bedingt war. Dies muss nun das LSG Berlin-Brandenburg noch klären. (mwo)

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