Abrechnungstipp zur Osteoporose
Die Osteoporose ist durchaus als eine anhaltende (chronische), wie auch lebensverändernde Erkrankung anzusehen. Damit kommt im Rahmen der Privatabrechnung zum einen die Gebühr nach GOÄ-Nummer 15 (maximal einmal im Kalenderjahr), wie auch die Gebühr nach Nr. 34 (Erörterung einer Lebensveränderung, höchstens zweimal in 6 Monaten) zum Zuge.