Klarstellung der KV
Für Gewahrsamstauglichkeits-Prüfungen sind Vertragsärzte in Sachsen nicht zuständig
Ärzte im Bereitschaftsdienst müssen in Sachsen keine Gewahrsamstauglichkeits-Untersuchungen durchführen. Auch die Blutentnahme zur Messung der Alkoholkonzentration bleibt Anstaltsärzten vorbehalten.
Veröffentlicht:Dresden. Ärzte im Bereitschaftsdienst müssen in Sachsen keine Gewahrsamstauglichkeits-Untersuchungen durchführen. Ebenso seien sie nicht zu Blutentnahmen zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration in Haftanstalten verpflichtet, schreibt die KV Sachsen in der aktuellen Ausgabe ihrer KVS-Mitteilungen. Beides seien keine originären ärztlichen Aufgaben bei der vertragsärztlichen Tätigkeit. Für diese Aufgaben seien generell Anstaltsärzte zuständig. Bei der Feststellung der Gewahrsamstauglichkeit handele es sich um eine gutachterliche Stellungnahme im Auftrag eines Dritten und nicht um ein Arzt-/Patientenverhältnis im haftungsrechtlichen Sinne.
Es werde als nicht zulässig angesehen, wenn sich die örtlichen Ordnungsbehörden ihrer Verpflichtung zur Sicherstellung des amts- und polizeiärztlichen Dienstes auf Kosten des ärztlichen Bereitschaftsdienstes dadurch entzögen, dass sie regelmäßig auf diesen verwiesen. Die KV weist darauf hin, dass bei einem derartigen Hinzuziehen in den Organisationsbereich der Polizei und damit in den Zuständigkeitsbereich der Amts- und Polizeiärzte eine Liquidation der erbrachten Leistungen nach GOÄ vorgenommen werden könne. Ärzte im Bereitschaftsdienst könnten diese Aufgaben übernehmen, auch wenn sie dazu nicht verpflichtet seien. Dazu sollten sie eine Honorarvereinbarung abschließen. (sve)