Folge von Ermittlungsverfahren
KV Sachsen ordnet die Abläufe im Bereitschaftsdienst neu
Patientenanfragen bei der 116 117, bei der nach der Ersteinschätzung unklar bleibt, ob ein Hausbesuch tatsächlich angezeigt ist, werden im Bereitschaftsdienst der KV Sachsen an Beraterärzte für Telefonkonsultationen übergeben.
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Die KV Sachsen schärft die Vorgaben im Bereitschaftsdienst, unter anderem für die Verpflichtung, Hausbesuche vorzunehmen.
© Michael Reichel / ZB / dpa
Dresden. Als Folge von Ermittlungsverfahren gegen Ärzte im Bereitschaftsdienst hat die KV Sachsen Abläufe im Bereitschaftsdienst grundsätzlich geändert. Patienten, die zu Beginn Beschwerden geäußert haben, die nach der Ersteinschätzung aber nicht eindeutig einen Hausbesuch rechtfertigen, würden in Sachsen von der 116 117 künftig während der gesamten Zeit des Bereitschaftsdienstes an Beraterärzte für Telefonkonsultationen übergeben, teilte die KV Sachsen mit.
Ergebe sich nach telefonischer Ersteinschätzung ein Behandlungsbedarf, der einen Hausbesuch erfordere, sei der Bereitschaftsarzt verpflichtet, diesem nachzukommen. Dies gelte auch, wenn das Ersteinschätzungsverfahren eindeutig die Indikation für einen Hausbesuch ergeben habe. Ein Anruf beim Patienten reiche nicht aus.
Anlass für die Änderungen seien unter anderem zwölf polizeiliche Anfragen an die KV Sachsen im vergangenen Jahr gewesen. Dabei habe die KV auf Basis richterlicher Beschlüsse in drei Fällen Anrufmittschnitte sowie Einsatzdokumentationen an die Polizei übergeben. Gründe für die Ermittlungen sei dabei in erster Linie der Verdacht auf unterlassene Hilfeleistung gewesen. Die Auskunftsersuche richteten sich gegen niedergelassene Ärzte im Bereitschaftsdienst sowie Vertretungsärzte.
KV mahnt Sorgfalt bei der Wahl des Vertreterarztes an
In einem der Fälle, bei dem wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung ermittelt wird, habe ein 59-jähriger Patient im Dezember 2022 um 0.38 Uhr die 116 117 kontaktiert und sei in der Vermittlungszentrale ersteingeschätzt worden. Eine Selbstvorstellung des Patienten in der Notaufnahme sei aufgrund des Beschwerdebildes nicht zumutbar und eine Übergabe an den Rettungsdienst nicht indiziert gewesen. Es sei ein Hausbesuch geplant gewesen.
Bei der Übergabe des Disponenten an den diensthabenden Bereitschaftsarzt habe der Arzt dann aber entschieden, keinen Hausbesuch, sondern eine telefonische Konsultation durchzuführen. Der Patient sei am gleichen Morgen um 8.10 Uhr gestorben.
Die KV Sachsen weist außerdem darauf hin, dass Ärzte, die sich im Bereitschaftsdienst von Kollegen vertreten lassen, bei der Wahl des Vertreterarztes sehr sorgfältig vorgehen sollten. Ansonsten sei im rechtlichen Sinne eine Mitverantwortung des eigentlich dienstverpflichteten Arztes nicht auszuschließen. (sve)