Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Länder attackieren Corona-Impfpflicht im Gesundheitswesen

Die einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht, die am 15. März scharf geschaltet werden soll, ist am Samstag unter Druck geraten. Die Gesundheitsminister der Länder haben dem Bund Bedingungen gestellt.

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Ein Mann geht auf der Theresienwiese an einem Plakat der Aufschrift "Impfen" vorbei.

Impfung in München: Bayern drängt auf eine Verschiebung der Impfpflicht im Gesundheitswesen.

© Sven Hoppe/dpa

Berlin/Magdeburg. Die Gesundheitsministerinnen und –minister sehen noch einen steinigen Weg bis zu einer rechtssicheren Umsetzung der Corona-Impfpflicht in Arztpraxen, Krankenhäusern, weiteren Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen. Offenbar sind Vollzugsfragen weiter ungeklärt.

Es besteht zudem Sorge, dass die ansteckende Omikron-Variante die Versorgungssicherheit gefährden könnte. Deshalb solle der der Kreis von Beschäftigten, die zwingend der Impfpflicht unterliegen sollen, enger definiert werden. Vor Tätigkeitsverboten sollten zunächst Bußgelder verhängt werden können.

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Das geht aus den am Samstagnachmittag gefassten Beschlüssen der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hervor. Die Beschlüsse der GMK dienen als Arbeitsgrundlage für die Ministerpräsidentinnen und –präsidenten, Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, die am Montag mit Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) zusammentreffen, um die weitere Strategie zum Umgang mit der Omikronwelle zu beraten.

Am Samstagnachmittag wurde bekannt, dass mehrere Länder, darunter Bayern bereits auf eine Verschiebung der Impfpflicht im Gesundheitswesen gedrängt haben sollen. Man solle stattdessen auf die Einführung einer allgemeinen Impfpflicht warten, um die Personalbestände nicht auszudünnen.

Bund soll Rechtssicherheit herstellen

Die GMK hat dazu die gemeinsame Auffassung formuliert, dass vor dem Inkrafttreten der einrichtungsbezogenen Impfpflicht ein einzelfallbezogenes Verfahren zur Umsetzung des Paragrafen 20 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zur Verfügung stehen müsse. Erst damit könnten Betretungs- und Tätigkeitsverbote rechtssicher angeordnet und Sanktionen verhängt werden.

Bislang ist der 15. März als Start der einrichtungsbezogenen Impfpflicht angepeilt. Das Bundesgesundheitsministerium solle daher gemeinsam mit den Ländern „unverzüglich alle offenen Vollzugsfragen“ abstimmen.

Unter anderem wird das Ministerium gebeten, rechtliche, organisatorische und technische Voraussetzungen für eine bundeseinheitliche, digitale Meldeplattform zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht zu schaffen. Die Plattform solle sicherstellen, dass Benachrichtigungen die Gesundheitsämter auf digitalem Weg erreichten.

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Länder wollen zunächst Novavax ausreizen

Zudem solle der Totimpfstoff Novavax zunächst den Gesundheitseinrichtungen zur Verfügung gestellt werden. So sollen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Zweifel an mRNA-Impfstoffen hegen, für eine Impfung gewonnen werden.

Die Länderminister haben darüber hinaus dafür plädiert, die Nationale Teststrategie zu überarbeiten. So sollen die Kapazitäten von PCR-Tests geschont und die nur begrenzt vorhandenen Tests für vulnerable Gruppen und ihre Behandler beziehungsweise Betreuer vorgehalten werden. (af)

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Kommentare
Dr. Gunthram Heidbreder 24.01.202214:34 Uhr

Nach meiner Auffassung soll ein Infektionsschutzgesetz vor Infektionen schützen und nicht primär Impfunwillige betrafen. Ein Tätigkeitsverbot, wenn ein Einsatz ohne Patientenkontakt nicht möglich ist auch ohne Lohnfortzahlung, ist daher das Mittel der ersten Wahl. Unbestritten gehört es zu den Berufspflichten im ärztlichen und Pflegebereich, moralisch, ethisch oder wie immer man es formulieren mag, um nicht von „Impfpflicht“ zu sprechen, sich impfen zu lassen. Impfdurchbrüche sind eben sehr viel seltener als Erst-Infektionen mit der Omikron-Variante. 100% gibt es nicht in der Medizin, nur Risikominimierung. Ich jedenfalls möchte nicht von jemandem behandelt oder gar gepflegt werden, dessen Berufsauffassung so Ich-bezogen ist, dass das Wohl der anvertrauten Patienten ausgeblendet wird.

Dr. Thomas Georg Schätzler 24.01.202208:34 Uhr

Da staunen der Fachmann/die Fachfrau und der Laie/die Laiin wundern sich!

Im "Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen" (Infektionsschutzgesetz - IfSG) ist der
§ 20 "Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe" ein mehrseitig-vieldeutig-interpretationsbedürftiges Elaborat nach dem Motto “Mögen hätten wir schon gewollt, aber dürfen haben wir uns nicht getraut.” (Karl Valentin). Dieser moderne "Wünsch Dir Was"-§-20 ist formuliert worden, lange bevor man von der Omikron Corona-Variante überhaupt nur etwas ahnte.

Eine explizit selektive Impfpflicht für bestimmte Tätigkeits- und Bevölkerungsgruppen ist spätestens seit Omikron unwirksam (Durchbruchinfektionen trotz 3-fach Impfung/Boosterung), unangemessen, unverhältnismäßig und willkürlich. Sie würde beim BVerfG krachend durchfallen.

Die Corona-Beschlüsse der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) sind eine schallende Ohrfeige für die transusige Politik der Bundesregierung:

1. fehlt ein einzelfallbezogenes Verfahren zur Umsetzung des § 20 IfSG,

2. somit entfällt ein rechtssicheres Inkrafttreten der einrichtungsbezogen-generellen Impfpflicht,

3. Betretungs- und Tätigkeitsverbote könnten erst danach rechtssicher angeordnet bzw. Sanktionen verhängt werden.

4. der 15.03.2022 als Start der einrichtungsbezogenen Impfpflicht ist völlig unrealistisch,

5. „unverzüglich alle offenen Vollzugsfragen“ heißt m.a.W., das verwaltungsfern dilettierende Bundesgesundheitsministerium hat prokrastiniert und

6. rechtliche, organisatorische und technische Voraussetzungen für eine bundeseinheitliche, digitale Meldeplattform zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht verschlafen.

Damit fällt die Arbeitsgrundlage für die Ministerpräsidentinnen und –präsidenten, Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, die am heut mit Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) zusammentreffen, um die weitere Strategie zum Umgang mit der Omikronwelle zu beraten, wie ein Kartenhaus in sich zusammen.

Mf+kG, Ihr Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund

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