Baden-Württemberg

Landesregierung: Kliniken und Praxen sind bei Energieknappheit geschützt

Das baden-württembergische Sozialministerium sieht die Gesundheits-Infrastruktur bei Gas- oder Stromengpässen gut geschützt. Bei der Abfederung steigender Betriebskosten verweist das Land vor allem auf den Bund.

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Stromtrasse: Im Fall von Versorgungsausfällen gelten Gesundheitseinrichtungen per Gesetz als „geschützte Kunden“.

Stromtrasse: Im Fall von Versorgungsausfällen gelten Gesundheitseinrichtungen per Gesetz als „geschützte Kunden“.

© Moritz Frankenberg / dpa

Stuttgart. Die baden-württembergische Landesregierung geht nicht davon aus, dass die Praxen niedergelassener Ärzte wegen einer Gasmangellage oder Stromengpässen schließen müssen. „Solange und soweit ambulante Gesundheitseinrichtungen als geschützte Kunden im Wesentlichen ohne Einschränkungen beliefert werden“, sieht das Sozialministerium derzeit diese Gefahr nicht, heißt es in der Antwort auf eine parlamentarische Anfrage der FDP im Landtag.

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Wenn es zu zeitweisen, regionalen Stromausfällen kommen sollte, wäre es Aufgabe der KV und der KZV Baden-Württemberg, Schritte zur Betreuung und Versorgung akut erkrankter Bürger zu treffen, heißt es. Denkbar wäre eine Lenkung der Patienten „in die von der KVBW betriebenen Notfallpraxen, sofern diese über ein Notstromaggregat verfügen“.

„Allerhöchste Priorität“ für Unikliniken

Die große Mehrheit der Krankenhäuser werde kurzfristige Stromausfälle entsprechend überbrücken können. Im Falle eines „sehr unwahrscheinlichen“ längeren und flächendeckenden Stromausfalles hätten Krankenhäuser – wie auch andere Bereiche der kritischen Infrastruktur – Priorität und wären dann auf Unterstützung von Kommunen und dem Katastrophenschutz angewiesen.

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Mitverantwortung

Universitätskliniken stünden ganz oben in der Bedarfshierarchie, macht die Landesregierung klar. Sie werde auch im Fall einer sich verschlechternden Versorgungslage mit Wärme und Strom der „Sicherstellung des Betriebs allerhöchste Priorität einräumen“, heißt es in der Antwort.

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Laut Paragraf 53a Energiewirtschaftsgesetz sind ambulante Gesundheitseinrichtungen, Pflegeeinrichtungen sowie besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe, Krankenhäuser und Reha-Einrichtungen „geschützte Kunden“. Ihr Gasbezug darf erst dann reduziert werden, wenn die Versorgung nicht-geschützter Kunden zuvor abgeschaltet wurde. Die Landesregierung geht nach eigenen Worten davon aus, dass es aufgrund dieses Schutzstatus in diesen Einrichtungen nicht zu „Mangellagen“ kommt.

Betriebskosten: Land sieht den Bund in der Pflicht

Sehr zurückhaltend äußert sich die Regierung, inwiefern steigende Energie- und Sachkosten zu Schließungen von Gesundheitseinrichtungen führen könnten. Wiedergegeben wird nur indirekt die Position der KV Baden-Württemberg, wonach ein „Inflations- und Energiekostenausgleich aus dortiger Sicht angezeigt sei“. Auch viele Pflegeheime seien aktuell in ihrem Betrieb mit einem „höheren Kostendruck“ konfrontiert. Vorgezogene Neuverhandlungen der Vergütungen gestalteten sich „im Hinblick auf die aktuelle Entwicklung im Energiesektor mitunter schwierig“.

Bei den Krankenhäusern sieht das Land den Bund in der Pflicht. Denn die Betriebskosten, zu denen die Energiekosten zählen, „werden über die Pflegesätze der Krankenversicherung finanziert“, erinnert die Landesregierung. Nötig sei zudem ein Mechanismus für außerordentliche Kostensteigerungen bei ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen – „idealerweise in Gestalt einer Bezuschussung der Pflegeversicherung“, und zwar aus Steuermitteln.

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In ihrem Entwurf für den Landeshaushalt 2023/24 ist eine Rücklage für Inflations- und Energiepreisrisiken in Höhe von rund einer Milliarde Euro vorgesehen. Damit bleibe das Land je nach weiterer Entwicklung „haushaltsrechtlich handlungsfähig“. (fst)

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