Urteil

Op-Standards sind Grundlage für Schmerzensgeld-Forderungen

Weil ein 24-Jähriger nach einem Phimose-Eingriff während seiner Kindheit noch immer an Spätfolgen leidet, verklagte er den behandelnden Urologen auf Schmerzensgeld. Das Oberlandesgericht gab nun dem Arzt Recht.

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Urteil über Schmerzensgeld nach einer Phimose-Operation: Ein Gericht in NRW folgte der Sicht eines Arztes.

Urteil über Schmerzensgeld nach einer Phimose-Operation: Ein Gericht in NRW folgte der Sicht eines Arztes.

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Düsseldorf. Patienten können kein Schmerzensgeld wegen der Spätfolgen einer Operation verlangen, wenn der behandelnde Arzt die zum Zeitpunkt des Eingriffs geltenden Standards eingehalten hat. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf aktuell entschieden.

Einem heute 24-jährigen Mann war 2003 im Alter von fünf Jahren wegen einer hochgradigen Phimose die Vorhaut operativ mittels Zirkumzision entfernt worden. Weil er immer noch unter den Folgen des Eingriffs leidet, hat der Patient den Krankenhausträger und den behandelnden Urologen auf 30 .000 Euro Schmerzensgeld verklagt. Seiner Meinung nach wäre eine Salbentherapie ausreichend gewesen, wie sie heute üblich ist. Seine Eltern hätten entsprechend aufgeklärt werden müssen.

Das Landgericht Kleve wies die Klage ab, die Berufung vor dem OLG blieb ohne Erfolg. Die Richter konnten weder Fehler bei der Diagnosestellung noch bei der Behandlung erkennen. „Die Behandlung durch den Urologen ist anhand der 2003 geltenden Standards zu beurteilen“, so das OLG. Er habe davon ausgehen können, dass die operative Entfernung der Vorhaut aufgrund der festgestellten Verengung geboten war.

Über die Möglichkeit einer Salbentherapie musste er die Eltern nicht aufklären, da sie damals nicht als gleichwertige Therapieform etabliert war. „Aus der maßgeblichen Sicht des Jahres 2003 ist dem Arzt und damit auch dem Krankenhaus nichts vorzuwerfen.“ Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Der Mann kann dagegen aber noch Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. (iss)

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Kommentare
Dr. Wolfgang Bühmann 06.07.202100:58 Uhr

Ich war im ersten Prozeß am Landgericht Kleve als Privatgutachter des Klägers tätig. Beide gerichte haben offensichtlich das Thema komplett verfehlt. Es geht nicht primär um den Behandlungsstandard im Jahre 2003, wenngleich natürlich die Option der topischen Cortisontherapie bereits hinlänglich bekannt war und angewendet wurde. In diesem Fall gab es weder eine belastbare Dokumentation einer präoperativen Untersuchung durch den Operateur, somit keine Indikation für den Eingriff; zudem gab es keine von den Eltern unterschriebene Einwilligungserklärung zur Zirkumzision, lediglich ein leeres Formblatt. Damit war der Eingriff nicht legitimiert und stellt somit eine Körperverletzung dar. Wenn die Gerichte genauso wenig Sorgfalt aufwenden wie der Kollege und die Gesetzeslage nicht kennen, sollten sie von solchen Verhandlungen entbunden werden. Kinder sind selbstredend keine Übungsobjekte für "Anfängeroperationen".

Dr. Thomas Kreutzig 05.07.202112:53 Uhr

Das Urteil des Gerichtes kann nur verwundern. Auch zu dem Zeitpunkt der Aufklärung gab es schon Alternativen zur Operation. So zum Beispiel die Tripel-Incision und/oder lokale Salbentherapie.
Literatur dazu gibt es reichlich!

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