Urteil
Op-Standards sind Grundlage für Schmerzensgeld-Forderungen
Weil ein 24-Jähriger nach einem Phimose-Eingriff während seiner Kindheit noch immer an Spätfolgen leidet, verklagte er den behandelnden Urologen auf Schmerzensgeld. Das Oberlandesgericht gab nun dem Arzt Recht.
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Urteil über Schmerzensgeld nach einer Phimose-Operation: Ein Gericht in NRW folgte der Sicht eines Arztes.
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Düsseldorf. Patienten können kein Schmerzensgeld wegen der Spätfolgen einer Operation verlangen, wenn der behandelnde Arzt die zum Zeitpunkt des Eingriffs geltenden Standards eingehalten hat. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf aktuell entschieden.
Einem heute 24-jährigen Mann war 2003 im Alter von fünf Jahren wegen einer hochgradigen Phimose die Vorhaut operativ mittels Zirkumzision entfernt worden. Weil er immer noch unter den Folgen des Eingriffs leidet, hat der Patient den Krankenhausträger und den behandelnden Urologen auf 30 .000 Euro Schmerzensgeld verklagt. Seiner Meinung nach wäre eine Salbentherapie ausreichend gewesen, wie sie heute üblich ist. Seine Eltern hätten entsprechend aufgeklärt werden müssen.
Das Landgericht Kleve wies die Klage ab, die Berufung vor dem OLG blieb ohne Erfolg. Die Richter konnten weder Fehler bei der Diagnosestellung noch bei der Behandlung erkennen. „Die Behandlung durch den Urologen ist anhand der 2003 geltenden Standards zu beurteilen“, so das OLG. Er habe davon ausgehen können, dass die operative Entfernung der Vorhaut aufgrund der festgestellten Verengung geboten war.
Über die Möglichkeit einer Salbentherapie musste er die Eltern nicht aufklären, da sie damals nicht als gleichwertige Therapieform etabliert war. „Aus der maßgeblichen Sicht des Jahres 2003 ist dem Arzt und damit auch dem Krankenhaus nichts vorzuwerfen.“ Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Der Mann kann dagegen aber noch Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. (iss)