Gesundheitsportal des BMG

Bundestags-Gutachter beargwöhnen Kooperation mit Google

Der Wissenschaftliche Dienst wertet die Zusammenarbeit als möglichen Verstoß gegen die Pressefreiheit.

Florian StaeckVon Florian Staeck Veröffentlicht:
Der Suchmaschinenbetreiber Google hat nahezu ein Monopol in Deutschland. Die Zusammenarbeit mit dem BMG beim Gesundheitsportal löst daher Widerstand aus.

Der Suchmaschinenbetreiber Google hat nahezu ein Monopol in Deutschland. Die Zusammenarbeit mit dem BMG beim Gesundheitsportal löst daher Widerstand aus.

© dpa

Berlin. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) erhält vom Wissenschaftlichen Dienst des Bundestags Gegenwind: In einer Analyse (WD 10-3000-060/20) wird die Zusammenarbeit zwischen Google und dem vom BMG getragenen Gesundheitsportal „gesund.bund.de“ sehr skeptisch beurteilt. „Eine Kooperation (...), die faktisch zur Monopolstellung eines solchen Portals führt, könnte einen ungerechtfertigten Verstoß gegen die Pressefreiheit und insbesondere gegen das Gebot der Staatsferne bedeuten“, heißt es in der Ausarbeitung.

Von einer abschließenden Bewertung nimmt der Wissenschaftliche Dienst Abstand, da noch keine Datenerhebungen vorlägen, wie das Nutzerverhalten bei der Suche nach Gesundheitsinformationen tatsächlich beeinflusst wird.

Bei der Suche nach bestimmten Krankheitsbildern wird die Wahrnehmbarkeit der unter „gesund.bund.de“ bereitgestellten Informationen massiv erhöht. In der Ansicht auf Mobilgeräten wird unter den als „Anzeige“ markierten Links ein „bildschirmfüllender Informationskasten“ angezeigt, „an dem die Nutzer zunächst vorbeiscrollen müssen, um zu den Suchergebnissen mit Links (...) anderer Gesundheitsinformations-Portale“ zu gelangen, heißt es in der Analyse.

„Massive Benachteiligung von Mitkonkurrenten“

Es sei zu erwarten, da das Portal des BMG mit besonderer Zuverlässigkeit und wissenschaftlicher Qualität wirbt, dass Nutzer den auf „gesund.bund.de“ verweisenden Link nutzen anstatt anderer Portale, „die keine bevorzugte Darstellungsform durch Google genießen“. Dies könnte zur „massiven Benachteiligung der Mitkonkurrenten führen“ und würde damit einen „ungerechtfertigten Eingriff in die Pressefreiheit“ anderer Portale darstellen.

Ebenfalls kritisiert wird von den Wissenschaftlern das Verhalten von Google selbst. Denn Paragraf 93 des Medienstaatsvertrags (MStV) verpflichtet sogenannte Medienintermediäre – zum Beispiel einen Suchmaschinenbetreiber – in verständlicher Weise darzulegen, wie die dargestellten Suchergebnisse ausgewählt werden. Google weiche aber mit der optischen Hervorhebung von „gesund.bund.de“ von den eigenen Transparenzkriterien ab: „Damit findet eine systematische Abweichung von nach Paragraf 93 MStV zu veröffentlichenden Kriterien zu Lasten anderer Gesundheitsportalanbieter statt“, heißt es weiter.

Ob dieser Eingriff verhältnismäßig ist, hängt von der Perspektive ab. Gehe man wie das BMG von der Annahme aus, dass „ausschließlich der Konsum dieser staatlichen Informationen der Gesundheitsaufklärung und damit der Gesundheitskompetenz dient“, dann stelle die Kooperation mit Google einen geeigneten Weg dar, um dieses Ziel zu erreichen.

Es gibt viele Portale mit umfassenden Informationen

Indes könnte nach Ansicht der Wissenschaftler ein „milderes Mittel“ darin bestehen, die optisch bevorzugte Darstellung der Informationen von „gesund.bund.de“ zu unterlassen. Denn: „Es gibt zahlreiche private und öffentliche Gesundheitsinformationsportale, die umfassende Informationen zu gesundheitlichen Themen anbieten.“

Es gibt unterdessen mehrere laufende Verfahren gegen die Kooperation, so etwa von der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein. Das Landgericht München I hat am 10. Februar bereits eine einstweilige Verfügung gegen die Kooperation erlassen. Geklagt hatte der Betreiber eines Gesundheitsportals. Eine weitere Klage eines Verlags ist beim Landgericht Berlin anhängig.

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