Leitartikel zu Krankheit und Behinderung
Die Grenzen verschwimmen
Die Behindertenkonvention der Vereinten Nationen hebt die Grenzen zwischen Krankheit und Behinderung auf. Auch bei Rückenleiden oder psychischen Krankheiten sind Arbeitgeber mehr gefordert.
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Die Türme des EuGH in Luxemburg. Die Europarichter haben die Rechte Kranker gestärkt.
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Die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 setzte zunächst eine hitzige Diskussion unter Sonderpädagogen und Behindertenrechtlern in Gang: Ist der in der Konvention verwendete englische Begriff "inclusion" mit "Integration" oder besser mit "Inklusion" zu übersetzen?
Und was bedeutet dies für die behinderten Menschen? Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) könnte diese Diskussion neu beleben. Denn darin betonen die Luxemburger Richter, dass alles europäische und nationale Recht in der EU im Lichte dieser Konvention und ihrer Ziele auszulegen ist.
Aus dem Blickwinkel des Erwerbslebens führt eben dies gleichzeitig zu einer neuen Antwort des EuGH auf die Frage, was Behinderung überhaupt ist.
Im Juli 2006, wenige Monate vor Verabschiedung der Konvention, hatte er Behinderung als Beeinträchtigung definiert, die die Teilhabe am Erwerbsleben "über einen langen Zeitraum" einschränkt. Dabei lag der Fokus noch deutlich auf dem klassischen Behinderungsbegriff.
In seinem aktuellen Urteil verweist der EuGH nun ausführlich auf die UN-Konvention. Daraus leitet er einen Behinderungsbegriff ab, der neben physischen und geistigen auch "psychische Beeinträchtigungen" umfasst.
Ausdrücklich beziehen die Luxemburger Richter zudem auch Krankheiten ein- auch heilbare Krankheiten, wenn die sich daraus ergebende "Einschränkung von langer Dauer ist". Zusammenfassend kommt es bei diesem Behinderungsbegriff nicht auf die Ursache, sondern auf die Folgen an.
Ob Gene, Geburtsfehler, Unfall oder Krankheit - entscheidend sind die langfristigen Beeinträchtigungen, die sich daraus ergeben. Arbeitsrechtliche Folgen sind ein besserer Kündigungsschutz und eine schärfere Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ...