Leitartikel zur Bedarfsplanung
Die Verantwortung in der Region
Neue Bedarfsplanung als Instrument gegen den Ärztemangel? Die Vergangenheit zeigt, dass die Planung meist nicht zielgerecht funktioniert hat. Und allein mit der Beschreibung eines neuen Sollzustandes wird Ärztemangel nicht behoben.
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Landarzt gesucht: Die Aktion für Woldegk brachte trotz großer Anstrengungen keinen Erfolg.
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Ja, mach nur einen Plan, sei ja ein großes Licht - und mach dann noch 'nen zweiten Plan - gehn tun se beide nicht." Mit diesem Vers in der "Dreigroschenoper" könnte Bertolt Brecht zutreffend die Realität der ärztlichen Bedarfsplanung beschrieben haben.
Ihre Wirkung wurde meist überschätzt, sie hat eigentlich nie funktioniert, stets war sie von "Ängsten" der Ärzte und ihrer Funktionäre bestimmt, und wegen dieser Ängste - vor allem vor zu vielen Ärzten in der ambulanten Versorgung - war die Bedarfsplanung, wie das Bundesverfassungsgericht 1960 festgestellt hat, bis dahin grundgesetzwidrig ausgestaltet.
Seitdem gilt das Prinzip einer zumindest relativen Niederlassungsfreiheit als Vertragsarzt.
Doch nun ist das Paradigma der Ärzteschwemme vom Paradigma des Ärztemangels abgelöst worden. Für politische Entscheidungsprozesse überraschend schnell hat darauf der Gesetzgeber mit dem Versorgungsstrukturgesetz reagiert und neue Grundlagen für die Bedarfsplanung geschaffen, die der Gemeinsame Bundesausschuss nach einjähriger Vorarbeit in Richtlinien konkretisiert hat.
Sie sind seit Jahresbeginn in Kraft und ihrerseits Grundlage, den zukünftigen regionalen Bedarf detaillierter zu definieren.
Schon die Kaskade der Entscheidungsschritte vom Bundesgesetzgeber über den untergesetzlichen Normgeber GBA auf der Bundesebene bis hin zu den Landesausschüssen in der Region zeigt die Schwerfälligkeit und bedingte Tauglichkeit des Instrumentariums Bedarfsplanung für die Bewältigung eines sich möglicherweise manifestierenden Ärztemangels in manchen Regionen Deutschlands ...