Stellungnahme veröffentlicht
Ethikrat mahnt: Bundestag muss Suizidprävention auf den Weg bringen
Der Deutsche Ethikrat ermahnt die Politik, eine umfassende Suizidprävention aufzubauen. Auch betont er die große Rolle, die Ärzten und Psychotherapeuten dabei zukommt.
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Der Deutsche Ethikrat warnt den Gesetzgeber davor, sich nur auf die Regelung der Suizidassistenz zu konzentrieren. Auch die Suizidprävention sei zu beachten.
© Georg Hochmuth/APA/dpa
Berlin. Der Deutsche Ethikrat warnt in einer am Donnerstag (22. September) veröffentlichten Stellungnahme zum Thema Suizid den Gesetzgeber davor, sich in den kommenden Wochen nur auf die Regelung der Suizidassistenz zu konzentrieren.
„Suizidprävention bleibt eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die sich nicht in der Verabschiedung eines rechtssicheren Handlungsrahmens für die Suizidassistenz erschöpft“, schreibt das Gremium.
In der Stellungnahme versuchen die Mitglieder des Deutschen Ethikrates nicht nur, Anforderungen an eine freiverantwortliche Suizidentscheidung zu formulieren. Sie unterstreichen auch, dass der Staat „suizidfördernden Konstellationen“ wie beispielsweise existenziellen Notlagen so weit wie möglich entgegenwirken muss.
„Angesichts der fortschreitenden Vereinsamung“ und „teilweise sogar wachsender Defizite sowohl hinsichtlich niederschwellig erreichbarer psychotherapeutischer Angebote als auch bei der palliativmedizinischen/-pflegerischen und hospizlichen Versorgung Schwerstkranker eröffnet sich ein weites Feld für systemische Verbesserungen“, heißt es in dem Papier.
Beratungsangebote in Praxen
So seien Beratungsangebote für Menschen, bei denen sich erste Todeswünsche manifestiert haben, wichtig. Diese sollten beispielsweise von Haus-, gegebenenfalls auch Fachärztinnen und -ärzten sowie von Angehörigen psychologischer, psychotherapeutischer, sozialer und pflegerischer Dienste offeriert werden. In Heimen und Geriatrie liege die „zentrale Verantwortung“ für Suizidprävention ohnehin bei den Pflegefachkräften und Hausärzten.
Ebenso sollten Praxen, Pflegedienste oder klinisch-stationäre Einrichtungen Beratungen anbieten für Menschen, „die Zugang zu Tötungsmitteln mit Hilfe Dritter begehren (Suizidassistenz)“. Um diesen Aufgaben gewachsen zu sein, müssten sowohl Suizidprävention als auch der Umgang mit suizidalen Krisen in Curricula, Lehr- und Ausbildungsplänen verankert sowie Gegenstand von Weiterbildungen und Qualifizierungen werden.
Problem Finanzierung
Der Ethikrat kritisiert, dass die Finanzierung von Präventionsaufgaben bisher generell problematisch sei, weil diese sich der „Logik der Einzelfallabrechnung“ entzögen. Die Strukturen der Suizidprävention müssten „gestärkt und eine angemessene, dauerhafte und verlässliche Finanzierung sichergestellt werden“.
Während auf diesem Feld Einigkeit in dem Gremium herrscht, offenbart die Stellungnahme drei Punkte, an denen die Mitglieder des Ethikrates unterschiedliche Auffassungen vertreten. Das betrifft zum einen die Frage, ob Suizidentscheidungen von Minderjährigen generell als unwirksam behandelt werden sollen, weil ihnen die geistige und psychische Reife fehlt.
Während ein Teil des Ethikrats die Freiverantwortlichkeit der Entscheidung an die Volljährigkeit knüpfen will, sieht ein anderer Teil in Einzelfällen das Selbstbestimmungsrecht unverhältnismäßig eingeschränkt. Sie schlagen deshalb vor, in gewissen Konstellationen die Volljährigkeit durch prozedurale Absicherungen zu ersetzen, „in denen die erforderliche geistige und seelische Reife unter Einbeziehung der sorgeberechtigten Eltern sorgfältig geprüft und bestätigt wird“.
Was ist mit Sterbehilfewunsch in Patientenverfügungen?
Uneinigkeit besteht auch bei der Frage, ob Suizidwillige zu einem umfassenden Aufklärungsgespräch gezwungen werden können. Oder ob diese die Möglichkeit haben sollen, Informationen etwa über die Erfolgsaussichten von alternativen Behandlungen oder über die Möglichkeiten zur Abwendung von Belastungen abzulehnen.
Ebenso umstritten: Ist die Bitte um Suizidassistenz, die in einer früheren Patientenverfügung formuliert wurde, noch als selbstbestimmte Willensentscheidung zu behandeln, wenn der Verfasser später nicht mehr freiverantwortlich handeln kann? Während ein Lager dafür plädiert, solche „vorausverfügte Suizidhilfebegehren“ zu akzeptieren, will das andere Lager sie nicht als Grundlage für eine Suizidassistenz gelten lassen.