Bedarfsplanung
FALK-KVen kritisieren GBA-Beschluss
Ein GBA-Beschluss zur Bedarfsplanung sorgt zunehmend für Ärger. Vier KVen fürchten, dass damit ein neuer Keil zwischen Kliniker und Niedergelassene getrieben wird.
Veröffentlicht:BERLIN. Die Freie Allianz der Länder-KVen (FALK) übt massive Kritik an dem jüngsten Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA), ermächtigte Ärzte und Klinikambulanzen in die Bedarfsplanung mit einzubeziehen. Die Neuregelung sei "kontraproduktiv für eine angemessene ambulante Versorgung", monierten die vier KVen am Donnerstag in Berlin.
Der GBA hatte Mitte April beschlossen, dass künftig auch ermächtigte Ärzte und Klinikambulanzen in die Errechnung der Versorgungsgrade mit einbezogen werden sollen. Dabei sollen teilweise pauschale Anteile von Vertragsarztsitzen angenommen werden. Unter anderem soll je psychiatrischer Klinikambulanz oder je sozialpädiatrischem Zentrum ein halber Kassenarzt- bzw. Kassenpsychotherapeutensitz in den Versorgungsgrad hineingerechnet werden.
Für geriatrische Ambulanzen und ermächtigte Krankenhäuser in unterversorgten Regionen wird die Zahl der anzurechnenden Vertragsarztsitze anhand des Fallzahlquotienten ermittelt. Ähnlich ist die Regelung bei einzelnen ermächtigten Ärzten, die mindestens für drei Leistungsziffern ermächtigt sind und mindestens ein Viertel des üblichen Vollversorgungsauftrags ihrer Fachgruppe abdecken.
Die FALK-KVen beklagen, dass mit dieser pauschalen Anrechnung der Grundsatz "ambulant vor stationär" umgedreht werde. "Unnötigerweise" werde damit "ein neues Konfliktfeld" zwischen die niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten auf der einen und ihre Klinikkollegen auf der anderen Seite getrieben.
Im schlimmsten Fall, so fürchten die Vertreter der vier KVen, könnten durch die Hinzurechnung der ermächtigten Leistungserbringer neue Kassenzulassungen und Anstellungen in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen "stark eingeschränkt" werden.
Die KV-Vorstände aus der FALK-Gruppe fordern daher, ermächtigte Einrichtungen und Ärzte nur "in Ausnahmefällen" in die Versorgungsgrade hinzuzurechnen, etwa wenn die betreffenden Ärzte nachweislich für das gleiche Versorgungsangebot ermächtigt sind, wie es ein niedergelassener Kollege erbringt. (nös)