Bundestag

Freie Fahrt für Stärkung des Pflegepersonals

Mit dem Pflegepersonalstärkungsgesetz geht am Freitag eines der gesundheitspolitischen Großgesetze der Koalition auf die Zielgerade.

Anno FrickeVon Anno Fricke Veröffentlicht:
Pflegekräfte sollen durch gesetzliche Regelungen in den kommenden Jahren entlastet werden.

Pflegekräfte sollen durch gesetzliche Regelungen in den kommenden Jahren entlastet werden.

© Jochen Tack / AOK-Mediendienst

BERLIN. Am Freitag wird der Bundestag das „Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals“ beschließen. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Seine volle Wirkung wird es aber erst ein Jahr später entfalten.

Folgende Neuregelungen in der Krankenpflege und für die Krankenhäuser und Universitätskliniken werden mit dem Gesetz getroffen:

  • Ab 2020 sollen die Pflegekosten aus den Fallpauschalen herausgerechnet werden. Jedes Krankenhaus soll die Kosten für die Krankenpflege in Pflegebudgets bündeln, die von den Krankenkassen voll zu erstatten sind. Diese Änderung gilt als „Systemwechsel“, der Anreizhemmnisse beseitigen soll, Pflegepersonal einzustellen.
  • Nicht nur jede zusätzliche Pflegestelle soll finanziert werden, auch pflegeersetzende Tätigkeiten wie Essensausgabe und Dokumentation, aber auch Robotik in der Pflege, werden in einem bestimmten Umfang finanziell gefördert. Das soll auch für bereits getätigte Investitionen gelten.
  • Schon im kommenden Jahr und sogar rückwirkend für 2018 sollen die Tariflohnsteigerungen für das Pflegepersonal voll refinanziert werden. Berücksichtigt werden dabei sowohl die Steigerungen der Tariflöhne als auch die Strukturkomponente zur Anhebung der Vergütungen von Niedriglohngruppn sowie die Zulagen.
  • Der Pflegezuschlag von 500 Millionen Euro im Jahr wird umgewandelt. Die vorige Regierung hatte den Zuschlag eingeführt, um den Krankenhäusern Einstellungen zu erleichtern. Das Geld musste aber nicht zwingend für den Aufbau von Personal verwendet werden. Aus dem bisherigen Zuschlag wird eine Förderung von 200 Millionen Euro, die in die Landesbasisfallwerte eingerechnet werden.
  • Der Krankenhausstrukturfonds wird mit einer Milliarde Euro im Jahr weitergeführt. Dafür kommen je zur Hälfte die Länder und der Gesundheitsfonds, also Beitrags- und Steuerzahler auf.
  • Erstmals erhalten auch die Universitätskliniken die Möglichkeit, vom Strukturfonds zu profitieren. Sie sollen Mittel für die Zentrenbildung daraus beantragen können. Erhofft werden Verbesserungen für die Versorgung von Menschen mit seltenen Erkrankungen.
  • Neu in der Systematik der Sozialversicherung ist, dass Beitragsgeld auch für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf eingesetzt werden kann. Stichwort Betriebskindergarten.
  • Im Übergangsjahr 2019 wird das Pflegestellenförderprogramm zunächst weitergeführt. In den Jahren 2016 und 2017 seien von dafür insgesamt zur Verfügung stehenden 300 Millionen Euro von 620 Krankenhäusern 157 Millionen Euro abgerufen worden, berichtete Dr. Mechtild Schmedders vom GKV-Spitzenverband vor kurzem bei einer Veranstaltung von RS Medical Consult in Berlin.

Für die Altenpflege ergeben sich folgende Neuregelungen:

  • Bis zu 13.000 Stellen in der medizinischen Behandlungspflege werden in den Pflegeheimen finanziert. Dafür stehen 640 Millionen Euro im Jahr zur Verfügung.
  • Ins Gesetz geschafft hat es noch ein Passus, dass in den ersten vier Monaten des Jahres 2019 auch Pflegeassistenzkräfte aus diesem Topf bezahlt werden können. Voraussetzung ist, dass diese Assistenzkräfte sich beruflich weiterqualifizieren in Richtung Vollpflegekraft.
  • Die Digitalisierung soll in die Pflegeheime einziehen. 12.000 Euro soll jede Pflegeeinrichtung dafür erhalten, maximal jedoch 40 Prozent der dafür anerkannten Maßnahmen. Für dafür erforderliche Schulungen und Weiterbildungen des Personals stehen 100 Millionen Euro bereit.
  • Auch in der Altenpflege geht die Sozialversicherung neue Wege, um häusliche Pflegeleistungen von Angehörigen nachhaltig sicherzustellen. Sie erhalten nach ärztlicher Verordnung und guter Prognose einen eigenständigen Leistungsanspruch auf stationäre Rehabilitation. Ambulante Leistungen am Wohnort müssen nicht zwingend vorgeschaltet werden.
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