Berliner Übergangsgelder

Gericht sieht Tatvorsatz als erwiesen an

"Griff in die Kasse der KV": Das Kammergericht hat nun schriftlich begründet, warum die Berliner KV-Spitze sich strafrechtlich für die Übergangsgelder verantworten muss. Die VV-Vorsitzende denkt nun über ein Abwahlverfahren gegen den Vorstand nach.

Angela MisslbeckVon Angela Misslbeck Veröffentlicht:
Vor der Strafjustiz muss sich die Berliner KV-Spitze verantworten.

Vor der Strafjustiz muss sich die Berliner KV-Spitze verantworten.

© Jörg Röse-Oberreich/Panthermed

BERLIN. Die KV Berlin hat durch das Verhalten ihrer Vorstandsmitglieder und des ehemaligen Vorsitzenden der Vertreterversammlung (VV) im Zusammenhang mit der Auszahlung von 548.000 Euro Übergangsgeldern 2011 einen Vermögensnachteil erlitten.

Das geht aus der nun veröffentlichten Begründung des Beschlusses vom 4. November hervor, mit dem das Kammergericht Berlin das Verfahren wegen Untreue gegen die vier Ärzte zur Hauptverhandlung zugelassen hat.

Durch das Verhalten der Angeschuldigten sei dem Vermögen der KV "ein Nachteil im Sinne des Paragrafen 266 Absatz 1 Strafgesetzbuch (Untreue) entstanden", heißt es dort wörtlich.

Den Tatvorsatz betrachtet das Gericht als erwiesen: "Aus dem sichergestellten E-Mail-Verkehr im Tatzeitraum geht hervor, dass den Angeschuldigten bewusst war, dass auf die Übergangsgelder bei beabsichtigter Fortführung der Vorstandstätigkeit kein Anspruch bestand."

Abwahlverfahren ins Gespräch gebracht

Die Berliner VV-Vorsitzende Dr. Margret Stennes brachte vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen ein Abwahlverfahren gegen den Vorstand ins Gespräch.

Stennes hält es für möglich, dass die VV dazu verpflichtet ist, ein solches Verfahren durchzuführen. Der Gesetzgeber habe der VV auferlegt, den Vorstand zu überwachen und im schlimmsten Fall auch über einen Entzug seiner Ämter zu entscheiden.

Eine Amtsenthebung komme stets dann in Betracht, wenn eine grobe Verletzung von Amtspflichten vorliege.

"Aufgrund des vom Kammergericht angenommenen eklatanten Pflichtenverstoßes müssen wir jenseits einer möglichen Strafbarkeit auch selbst darüber befinden, ob hier der Fall einer groben Amtspflichtverletzung und nicht zuletzt eine Verletzung des bestehenden Dienstverhältnisses vorliegt", so Stennes.

Die VV entscheide über Dinge von grundsätzlicher Bedeutung. "Diese Kompetenz kann uns keiner nehmen, wir müssen den daraus folgenden Pflichten aber auch genügen", so Stennes weiter.

Bei einer Sondersitzung der VV sollen die VV-Mitglieder auch erstmals Einsicht in die im Januar 2011 mit dem Vorstand geschlossenen Verträge erhalten.

"Griff in die Kasse der KVB"

Das Kammergericht indes weist in seiner Beschlussbegründung den einzelnen Angeklagten verschiedene Anklagegründe zu. Alle drei Vorstandsmitglieder, Dr. Angelika Prehn, Dr. Uwe Kraffel und Burkhard Bratzke, hätten den damaligen VV-Vorsitzenden Dr. Jochen Treisch zur Tat angestiftet, heißt es in der Begründung.

Prehn und Kraffel betrachtet das Gericht zudem auch als "hinreichend verdächtig, (wenigstens bedingt) vorsätzlich ... sowohl die Pflichtverletzung begangen als auch die Zufügung des tatbestandsmäßigen Nachteils billigend in Kauf genommen zu haben". Denn sie haben den Angaben zufolge die Auszahlung der Übergangsgelder veranlasst.

"Die Auszahlungsanordnung kam damit einem ‚Griff in die Kasse‘ der KVB gleich", heißt es wörtlich in der Begründung. Bratzke, der an der Auszahlungsanordnung nicht beteiligt war, wird vorgeworfen, dass er den Vermögensnachteil billigend in Kauf genommen habe.

Zudem stellte das Gericht fest, dass die VV offenbar von allen vier Angeklagten gezielt vor vollendete Tatsachen gestellt werden sollte. Die getroffenen Vereinbarungen seien demnach in zwei Sitzungen nicht einmal erwähnt worden.

"Offenbar kam es den Angeschuldigten darauf an, vor einer Beratung in der Vertreterversammlung mit der Auszahlung der Gelder bereits vollendete Tatsachen schaffen, um auf diese Weise eine nachträgliche Genehmigung gegen ausweislich des sichergestellten E-Mail-Verkehrs erwartete Widerstände durchzusetzen", so das Gericht.

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