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KBV gibt Abrechnungstipps zu Krebserkrankungen

Bei Krebspatienten mit schweren Verlaufsformen, die ambulant spezialfachärztlich behandelt werden, müssen Ärzte Besonderheiten bei der Abrechnung beachten. Die KBV hat dazu praktische Hinweise erstellt.

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BERLIN. Bei der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) müssen Ärzte darauf achten, schwere Verlaufsformen von Krebserkrankungen für die Abrechnung besonders zu dokumentieren. Darauf weist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hin.

Bei der Abrechnung von ASV-Leistungen müssen Ärzte zusätzlich den TNM-Status angeben, wenn es sich um Tumore handelt, die nur "im Einzelfall schwere Verlaufsformen" aufweisen. Die KBV nennt als Beispiel Kolonkarzinome.

Basis dafür ist die internationale Klassifikation von Tumorstadien (UICC): T steht für die Tumorgröße, N für den Lymphknotenbefall und M für die Fernmetastasen.

Hingegen reicht die Angabe des ICD-10-GM-Kodes bei Tumoren aus, die "im Regelfall" schwer verlaufen, etwa Bauchspeicheldrüsenkrebs.

Für die Übermittlung des TNM-Status haben KBV und Krankenkassen Vorgaben zum TNM-Schlüssel erarbeitet. Sie sind auf der Webseite der KBV zu finden.

Ebenso stellt die Körperschaft dort eine Liste mit allen Leistungen bereit, die für die ASV-Behandlung von gastrointestinalen Tumoren abgerechnet werden können (sogenannter ASV-Appendix). Die Excel-Liste kann auch nach fachgruppenspezifischen Behandlungen sortiert werden. (jvb)

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