Kartellrecht für Kassen - Idee mit Nebenwirkungen

Gesundheits- und Wirtschaftspolitiker streiten: Brauchen Kassen ein erweitertes Kartellrecht? Das hätte weitreichende Konsequenzen, sogar auf EU-Ebene.

Florian StaeckVon Florian Staeck Veröffentlicht:
Kommt für die gesetzlichen Krankenkassen das Kartellrecht?

Kommt für die gesetzlichen Krankenkassen das Kartellrecht?

© Angelika Warmuth / dpa

BERLIN. Wie viel Wettbewerb soll der gesetzlichen Krankenversicherung injiziert werden? Darum geht es, wenn der Bundesrat am Freitag, 11. Mai 2012, über die Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) debattiert.

Das Bundeswirtschaftsministerium hat im März kurz vor Beschluss des Bundeskabinetts für eine Überraschung gesorgt:

Anders als zunächst vorgesehen, nahm es einen Passus in den Entwurf auf, der weitreichende Folgen haben würde. Das Kartellverbot soll demnach auf das Verhältnis der Krankenkassen und ihrer Verbände untereinander sowie zu den Versicherten ausgedehnt werden.

Der GKV-Spitzenverband reagiert entsetzt

Bislang - seit 2011 - gelten Kartellverbot und Missbrauchsaufsicht lediglich für das Verhältnis zwischen Kassen und Leistungserbringern.

Nicht gelten soll das Kartellrecht auch künftig bei Beschlüssen, Richtlinien oder anderen Entscheidungen, zu deren Abschluss die Kassen gesetzlich verpflichtet sind.

Das Echo auf diesen überraschenden Vorstoß fiel kontrovers aus: Der Deutsche Industrie- und Handelstag (DIHK) nannte den Schritt "aus gesamtwirtschaftlicher Perspektive sinnvoll".

Der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbands dagegen reagierte entsetzt. Das Wettbewerbsrecht dürfe den Versorgungsauftrag der Kassen nicht behindern, anderenfalls stehe das Kartellrecht "über dem Patientenwohl".

Die Kassen seien im Sozialgesetzbuch V an vielen Stellen zur Kooperation aufgefordert, etwa, um eine gleichmäßige und einheitliche Versorgung sicherzustellen.

Kennzeichnend für das Wettbewerbsprinzip ist dagegen das Kooperationsverbot.

Jede Zusammenarbeit von Kassen, die nicht unmittelbar durch einen gesetzlichen Auftrag veranlasst ist, wäre demnach freistellungsbedürftig durch das Bundeskartellamt.

Bislang gelten Kassen als mittelbare Staatsverwaltung

Die diametral unterschiedlichen Stellungnahmen von Wirtschafts- und Gesundheitsausschuss des Bundesrats spiegeln die jeweiligen Interessenlagen wider:

Die Kartellaufsicht, glauben die Wirtschaftsministerien der Länder, "ergänzt" das Solidarprinzip, "ohne dass hierdurch ein Zielkonflikt entsteht". So könne der Wettbewerb im Gesundheitswesen "lückenlos geschützt werden".

Für die Gesundheitsminister der Länder ist dagegen "ein Schutzbedürfnis nicht ersichtlich". Krankenkassen seien, wie es das Bundessozialgericht formuliert hat, "organisatorisch verselbständigte Teile der Staatsgewalt", die Rechtsaufsicht sei dabei konsistent geregelt. Ergo: es gibt gar keinen Handlungsbedarf.

Tatsächlich würde das Kartellrecht, wenn es in der vorgesehenen Form umgesetzt würde, Folgewirkungen haben, die gegenwärtig nur ansatzweise überblickt werden können:

Der Bundesrat hat bereits 2010 vor "Wertungswidersprüchen und neuer Bürokratie" gewarnt, wenn die bisherige Rechtsaufsicht nach dem Sozialrecht durch eine parallele Missbrauchsaufsicht nach dem Kartellrecht ergänzt würde.

Bislang steht bei vom Bundesversicherungsamt beaufsichtigten Fusionsverfahren die Leistungsfähigkeit von Krankenkassen im Mittelpunkt.

Das Kartellrecht könnte dazu führen, dass eine Vereinigung unmöglich ist, obwohl einer der Partner dauerhaft unwirtschaftlich arbeitet. Der Haftungsverbund von Kassenarten bleibe dessen ungeachtet bestehen.

Wird die EU-Kommission bald für den Wettbewerb der Kassen zuständig sein?

Die AOK treibt noch eine weitergehende mögliche Konsequenz der GWB-Novelle um: Wenn Krankenkassen rechtlich in die Nähe gewinnorientierter Unternehmen gerückt werden, dann könnte die Europäische Kommission auf die Idee kommen, dass Kassen unter den europäischen Unternehmensbegriff fallen.

Die Sonderstellung, die der Europäische Gerichtshof bislang gesetzlichen Krankenkassen zugebilligt hat, nämlich staatliche Auftragsverwaltung zu sein und damit hoheitliche Aufgaben zu erfüllen, wäre passé.

Damit könnte, so fürchtet die AOK, die EU-Kommission für die steuer- und wettbewerbsrechtliche Regulierung der Kassen zuständig werden.

Deutschland, so die Folge, würde die nationale Regelungskompetenz für Teile der Gesundheitsversorgung verlieren.

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Wettbewerb als Leitmotiv?

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