Samenspende

Kinder haben ein Auskunftsrecht

Auch Kinder, die aus einer Samenspende hervorgegangen sind und noch nicht die Volljährigkeit erreicht haben, müssen Auskunft zu ihrer Abstammung erhalten. Das hat das Amtsgericht Wedding entschieden.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Arbeit in der Samenbank– immer wieder gibt es Streit um eine Auskunftspflicht. Das Samenspenderregistergesetz soll für Klarheit sorgen.

Arbeit in der Samenbank– immer wieder gibt es Streit um eine Auskunftspflicht. Das Samenspenderregistergesetz soll für Klarheit sorgen.

© Frisco Gentsch / dp

BERLIN. Samenbanken müssen auch einem minderjährigen Kind Auskunft über den Samenspender geben. Die Eltern können dies für ihr Kind verlangen und müssen sich dabei auch nicht vorrangig an die behandelnden Ärzte wenden, wie jetzt das Amtsgericht Wedding in Berlin entschied. Ein vertraglicher Auskunftsverzicht der Eltern stehe dem nicht entgegen.

Im Streitfall hatte sich eine Frau im Frühjahr 2008 mit Spendersamen befruchten lassen. In einer Vereinbarung mit der Samenbank und der Frauenärztin verzichteten die Frau und ihr Ehemann ausdrücklich auf die Preisgabe der Daten des Spenders. Im Dezember 2008 wurde eine Tochter geboren.

2016 verlangten die Eltern im Namen der Tochter von der Samenbank die Preisgabe der Identität des Samenspenders. Die Samenbank verweigerte dies und machte lediglich beschreibende Angaben zur Blutgruppe, Haar- und Augenfarbe, Größe, Gewicht, Körperbau und Schulabschluss.

Auskunftsinteresse wiegt schwerer

Doch damit muss sich die Tochter nicht begnügen, urteilte das Amtsgericht Wedding. Es stützte sich dabei vorrangig auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe, der 2015 einer entsprechenden Klage gegen eine Reproduktionsklinik stattgegeben hatte. Danach kommt dem Auskunftsinteresse des Kindes "regelmäßig ein höheres Gewicht zu" als dem Geheimhaltungsinteresse des Samenspenders. Nichts anderes könne für einen Vertrag mit einer den Spendersamen liefernden Samenbank gelten, entschied nun das Amtsgericht Wedding. Der Samenspender habe sich "bewusst mit einem maßgeblichen Beitrag an der Zeugung menschlichen Lebens beteiligt"; dafür trage er "eine soziale und ethische Verantwortung". Sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung müsse daher hintenan stehen.

Es sei auch grundsätzlich von einem Informationsinteresse des Kindes auszugehen, ein Mindestalter dafür nicht erforderlich. Vielmehr könnten die Eltern, "im Rahmen ihres Elternrechts in eigener Verantwortung entscheiden, wann und unter welchen Umständen sie das Kind von seiner Herkunft in Kenntnis setzen".

Eltern und Kind müssten mit ihrem Auskunftsbegehren auch nicht vorrangig an die behandelnde Ärztin herantreten, zumal hier die Samenbank auch eher über die notwendigen Informationen verfüge.

Allerdings können die Eltern nicht verlangen, dass die Samenbank ihre Auskünfte bei einem Notar hinterlegt. Gründe für diesen Wunsch sind in dem Berliner Urteil nicht genannt. Möglicherweise sollte die Tochter später selbst entscheiden können, ob und wann sie diese Informationen abrufen will. "Die Art und Weise der Auskunfterteilung" stehe der Samenbank aber frei, betonte das Amtsgericht in seinem Urteil.

Mitte Mai hat der Bundestag das Samenspenderregistergesetz verabschiedet, nach dem die Daten von Samenspender und -empfängerin künftig an ein zentrales Samenspenderregister gemeldet werden müssen und abgefragt werden können. Demnach müssen Jugendliche mindestens 16 Jahre alt sein, um eigenständig ihr Auskunftsrecht geltend zu machen.

Amtsgericht Wedding

Az.: 13 C 259/16

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