Drittes Pandemiegesetz
Koalition nimmt PKV bei Corona-Impfungen in die Pflicht
Union und SPD schärfen den Entwurf des Dritten Pandemiegesetzes nach. Der gesetzliche Anspruch auf eine Impfung gegen das Corona-Virus enthält bereits eine Vorrang-Klausel.
Veröffentlicht:Berlin. Die große Koalition will die Private Krankenversicherung an den Kosten für die Finanzierung von COVID-19-Schutzimpfungen beteiligen. „Sachgerecht“ sei eine Beteiligung der PKV entsprechend ihrem Anteil ihrer Versicherten an der Gesamtbevölkerung, heißt es in einem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zum Dritten Pandemiegesetz, der der „Ärzte Zeitung“ vorliegt.
Bei der Anhörung des Gesetzes im Gesundheitsausschuss des Bundestags war am Donnerstag Kritik an der bislang fehlenden Kostenbeteiligung der PKV laut geworden.
Impfung wird pauschal finanziert
Hintergrund dafür ist, dass die geplante Impfkampagne gegen COVID-19 – wenn ein Vakzin vorliegt – in großen Impfzentren stattfinden soll. Nur so seien eine schnelle Impfung und hohe Impfquoten zu erreichen. Bund und Länder haben sich vergangene Woche auf das entsprechende Vorgehen verständigt.
Dabei werden die Kosten der Impfung sowie der nötigen Infrastruktur pauschal finanziert – die Impfung erfolgt somit unabhängig vom Versicherungsstatus des Betreffenden in den Zentren.
Weiterhin wird das Bundesgesundheitsministerium zu einer Rechtsverordnung ermächtigt, die den Anspruch von Versicherten auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus festschreibt. Dabei enthält der Änderungsantrag bereits eine Priorisierung von bestimmten Bevölkerungsgruppen, wie sie dem Deutschen Ethikrat, der Leopoldina und den Ständigen Impfkommission am Dienstag vorgeschlagen worden ist.
Änderungsantrag enthält Vorgabe zur Priorisierung
Danach erhalten Versicherte die Impfung „insbesondere dann, wenn sie aufgrund ihres Alters oder vorbelasteten Gesundheitszustandes ein signifikant erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf haben“.
Weitere ausdrücklich genannte Priorisierungskriterien: Versicherte, die Menschen „behandeln, betreuen oder pflegen“ oder die in zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge tätig sind – genannt wurden von den Wissenschaftsorganisationen etwa Feuerwehrleute, Polizisten, Lehrer oder Erzieher.
Das „Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ soll abschließend am 18. November im Bundestag beraten werden. Unmittelbar nach dem Parlamentsbeschluss will der Bundesrat am gleichen Tag in einer Sondersitzung über das Gesetz abstimmen. Danach soll es dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und sodann im Bundesgesetzblatt verkündet werden.
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