Brandenburger Verfassungsgericht

Maskenpflicht im Brandenburger Landtag war verfassungsgemäß

Das freie Mandat der Abgeordneten im Landtag Brandenburg ist durch die Maskenpflicht nicht unangemessen eingeschränkt worden, hat das Landesverfassungsgericht geurteilt.

Veröffentlicht:

Potsdam. Die von Brandenburgs Landtagspräsidentin Ulrike Liedtke (SPD) auf dem Höhepunkt der Corona-Pandemie im Brandenburger Landtag eingeführte Maskenpflicht war verfassungsgemäß. Sie schränkte das freie Mandat der Abgeordneten nicht unangemessen ein, heißt es in einem am Mittwoch vom Brandenburger Landtag veröffentlichten Urteil des Brandenburger Verfassungsgerichts.

Eine entsprechende Klage der AfD-Landtagsfraktion wurde von den Richtern teils zurückgewiesen, teils war sie unzulässig. Im Brandenburger Landtag galt seit September 2020 eine verschärfte Maskenpflicht, nachdem sich zuvor ein Mitarbeiter der AfD mit Corona angesteckt hatte. Im Landtagsgebäude musste in allen Räumen und Flächen des Gebäudes außer in der Tiefgarage grundsätzlich eine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden.

In Kantine, Plenarsaal und Ausschussräumen konnte die Maske bei einem Mindestabstand von 1,50 Meter abgelegt werden. Im Plenarsaal waren Plexiglaswände zwischen den Plätzen der Abgeordneten errichtet worden. Bei Verstößen drohte ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro, bei erstmaligen Verstößen sollte es bei 150 Euro liegen. (lass)

Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Az.: VfGBbg 13/21

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