Ministerium soll Öffnung der Kliniken genauer unter die Lupe nehmen

Bundesärztekammer und KBV fordern, bei der Öffnung von Kliniken die vorhandenen ambulanten Strukturen angemessen zu berücksichtigen.

Ilse SchlingensiepenVon Ilse Schlingensiepen Veröffentlicht:

KÖLN. Die Bundesärztekammer (BÄK) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben dem Bundesgesundheitsministerium Änderungen des Paragrafen 116 b zur ambulanten Krankenhausbehandlung vorgeschlagen.

Kernpunkte sind die angemessene Berücksichtigung der vorhandenen ambulanten Versorgungsstrukturen und die Beschränkung der Kliniken auf hoch spezialisierte Leistungen, seltene Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Verläufen.

In einem Schreiben an Bundesgesundheitsminister Philipp Rösler bezeichnen der Präsident der Bundesärztekammer Professor Jörg-Dietrich Hoppe und der Vorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Dr. Andreas Köhler die sektorübergreifende Versorgung als sinnvolle Ergänzung des Kollektivvertragssystems und Möglichkeit, die Patientenversorgung zu verbessern.

Das gelte auch für Paragraf 116b Sozialgesetzbuch V. "Aus Sicht der Ärztinnen und Ärzte ist es gleichwohl im Interesse eines verbesserten Ausgleichs zwischen vertragsärztlicher Versorgung einerseits und der ergänzenden ambulanten Behandlung im Krankenhaus andererseits notwendig, die rechtlichen Regelungen den aktuellen Erfordernissen anzupassen."

Hoppe und Köhler verstehen den Vorschlag als Beitrag zur kritischen Überprüfung der aktuellen Regelungen, wie sie der Koalitionsvertrag vorsieht.

Das vom Ausschuss "Ambulante Versorgung" der BÄK entwickelte und mit der KBV abgestimmte Konzept sieht außer der Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungsstrukturen ein ausreichendes Beteiligungsrecht der Kassenärztlichen Vereinigungen vor und den Vorrang der persönlichen Ermächtigung von Krankenhausärzten vor der Zulassung von Kliniken.

Darüber hinaus müssen die Kliniken verpflichtet werden, für die Ambulanzen dauerhaft ausreichend qualifiziertes Personal vorzuhalten und insbesondere die Facharztkompetenz zu garantieren, fordert die BÄK.

Anders als bisher soll der Paragraf 116 b nach den Vorstellungen der Ärzteschaft die Überweisung an die Ambulanz durch einen Haus- oder Facharzt als Regel voraussetzen und die direkte Inanspruchnahme nur als Ausnahme in genau geregelten Fällen gelten lassen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss soll die Möglichkeit erhalten, den Katalog für ambulante Klinikleistungen nicht nur auszuweiten, sondern ihn auch näher zu konkretisieren oder zu reduzieren.

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