AMNOG

Novelle beendet Rabattverträge bei Zytostatika

Mehr als zwei Monate hat das Bundesgesundheitsministerium an der  AMNOG-Novelle gefeilt, um es zur Kabinettsreife zu bringen. Ergebnis: Künftig soll es keine Rabattverträge mehr für parenterale Zubereitungen in der Onkologie geben. An diesem Mittwoch berät das Kabinett.

Helmut LaschetVon Helmut Laschet Veröffentlicht:
Parenterale Zubereitungen in der Onkologie sollen künftig nicht mehr Gegenstand von Rabattverträgen sein.

Parenterale Zubereitungen in der Onkologie sollen künftig nicht mehr Gegenstand von Rabattverträgen sein.

© Mathias Emert

BERLIN. Knapp zehn Jahre nach Verabschiedung des Wettbewerbsstärkungsgesetzes soll der Gesetzgeber nun ein damals als wesentlich erachtetes Wettbewerbsinstrument beschneiden: die kassen- und herstellerindividuellen Rabattverträge. Sie sollten, insbesondere auf dem Generikamarkt, den Konditionenwettbewerb unterhalb der Festbeträge befeuern.

Inzwischen haben Krankenkassen derartige Rabattverträge auch auf parenterale Zubereitungen ausgedehnt, die von Spezialapotheken im Auftrag von Onkologen individuell für Krebspatienten hergestellt werden. Als Folge dessen, so berichtete der Bundesverband der Niedergelassenenen Hämatologen und Onkologen, sei es zu erheblichen Friktionen in der Versorgung mit diesen Präparaten gekommen.

Darauf hat nun das Bundesgesundheitsministerium – unter Protest der Krankenkassen – reagiert: Die Versorgung mit individuell hergestellten parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie wird von den Rabattverträgen zwischen Kassen und Spezial-Apotheken ausgenommen.

Begründung des Kabinettsentwurfs

In der Begründung des Kabinettsentwurfs für das Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz heißt es, die Versorgung von krebskranken Patienten baue auf einem besonders engen Vertrauensverhältnis zu ihrem behandelnden Arzt auf.

Patienten müssten darauf vertrauen können, dass die an ihrer Versorgung beteiligten Heilberufe gut zusammenwirken, damit die ihnen zu verabreichenden parenteralen Zubereitungen therapiegerecht in der Arztpraxis zur Verfügung stehen.

"Eine möglichst friktionsfreie Versorgung... hat eine hohe Bedeutung." Die Möglichkeit der Versicherten – gegebenenfalls in Abstimmung mit dem Arzt – solle bei der Versorgung mit Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln nicht beschränkt werden – was bei Existenz von Rabattverträgen regelmäßig die Folge ist.

Dafür können der GKV-Spitzenverband und die Krankenkasse (als Kostenträger) vom Apotheker Nachweise über den tatsächlichen Einkaufspreis verlangen. Das betrifft auch Rabatte, die der Apotheker auf den Gesamtumsatz eines Fertigarzneimittels vom Hersteller erhält.

Verständlichere Form für Ärzte

In allen anderen Teilen des Gesetzentwurfs gibt es nur marginale Änderungen. Unverändert – und damit nur in den Umrissen skizziert – ist auch die Vorschrift geblieben, dass der Gemeinsame Bundesausschuss ein Arztinformationssystem über die Ergebnisse der frühen Nutzenbewertung in maschinenlesbarer Form auf die Beine stellen soll.

Die Erwartung: Ergebnisse der frühen Nutzenbewertung sollen Ärzten in einer verständlicheren Form als die der Original-Beschlusstexte des GBA bekannt gemacht werden, um sie künftig besser bei konkreten Therapieentscheidungen zu nutzen.

Die Zielsetzung ist im Grundsatz von allen Beteiligten begrüßt worden. Allerdings ist vor allem die Kassenärztliche Bundesvereinigung dagegen Sturm gelaufen, dass mit Hinweisen zur Wirtschaftlichkeit neuer Arzneimittel im Vergleich zu anderen Therapiemöglichkeiten (Paragraf 73 Abs. 9) den Kassen ein Einfallstor für neue Regressanträge geöffnet würde.

Entgegen einigen Überlegungen innerhalb des Bundesgesundheitsministeriums bleibt es dabei, dass der Bundesausschuss – und damit auch auf Initiative des GKV-Spitzenverbandes – bei nicht belegtem Zusatznutzen eine Verordnungseinschränkung beschließen kann.

Überlegt worden war, ob dies nur auf Antrag des Herstellers möglich sein sollte. Die jetzt gefundene Regelung stößt auf massive Kritik des Verbandes forschender Arzneimittelhersteller.

Die Möglichkeit, auch vor Anfang 2011 eingeführte neue Wirkstoffe (Bestandsmarkt) aufzurufen, wird auf den Fall eingeschränkt, dass der Wirkstoff einen neuen Unterlagenschutz erhält.

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