Rollstuhlfahrer
Pflegekasse muss Treppenhilfe zahlen
KASSEL. Die Pflegekasse muss Rollstuhlfahrern eine Treppensteighilfe bezahlen, wenn diese ihnen eine selbstständigere Lebensführung ermöglicht. Das hat jetzt das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden. Es gab damit einem 81-jährigen beinamputierten Mann aus dem Rheinland recht.
Er wohnt im ersten Stock eines Mehrfamilienhauses ohne Aufzug. Den Antrag hatte er bei seiner Krankenkasse gestellt. Diese fühlte sich nicht zuständig, weil die Notwendigkeit, Treppenstufen zu überwinden, sich aus der "besonderen Wohnsituation" des Mannes ergebe.
Zuständig für ein behindertengerechtes Wohnumfeld ist aber die Pflegeversicherung, entschied nun das BSG. Die Treppensteighilfe sei ein Pflegehilfsmittel, "weil mit ihrer Hilfe eine selbstständigere Lebensführung des Pflegebedürftigen ermöglicht wird". Zwar brauche der Rollstuhlfahrer dann immer noch Hilfe, aber nur noch von einer Person.
Den Antrag des 81-Jährigen hätte die Krankenkasse aber nicht einfach ablehnen dürfen. Weil eine Treppensteighilfe auch als Hilfsmittel der GKV in Betracht kommt, hätte sie als erstangegangener Träger über den Antrag entscheiden müssen. Weil dies unterblieben ist, muss nun die Krankenkasse das Gerät bezahlen, so das BSG. (mwo)
Urteil des Bundessozialgerichts, Az.: B 3 KR 1/14 R