Dauerzoff mit dem BVA
Punktsieg für die Securvita
Zurückhaltung statt Brechstange: In der Dauerkrise zwischen BVA und Securvita BKK hat das LSG Hamburg die Behörde in die Schranken verwiesen und mehr Gnade statt Recht verlangt.
Veröffentlicht:HAMBURG. Das Bundesversicherungsamt (BVA) soll sich als Aufsichtsbehörde kooperativ gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen verhalten.
Die Behörde sei letztlich den Interessen der Versicherten verpflichtet und nicht der Durchsetzung geltender Regeln mit der Brechstange. So jedenfalls sieht es das Landessozialgericht (LSG) Hamburg in mehreren aktuell veröffentlichten Urteilen.
Im Streit mit der Securvita BKK gab das Landessozialgericht dem BVA daher nur teilweise Recht.
Die Securvita BKK ist eng in die Securvita Gesellschaft zur Entwicklung alternativer Versicherungskonzepte mbH in Hamburg eingebunden. Deren Geschäftsführer Thomas Martens ist gleichzeitig Verwaltungsratsvorsitzender der Kasse.
Das BVA kritisierte "die beispiellose Verquickung von Interessen der Kasse mit den wirtschaftlichen Privatinteressen des Verwaltungsratsvorsitzenden".
Die Aufsicht ging zu weit
So hatte die Securvita BKK von 1999 bis 2007 mehrere Dienstleistungsverträge mit der Securvita GmbH geschlossen, unter anderem zu Kundenmanagement, Bereitstellung und Pflege der Internetseite sowie der Übernahme der Pressearbeit durch die GmbH.
Nach Überzeugung des BVA hätte die BKK diese Arbeiten öffentlich ausschreiben müssen. Sie gab der Kasse daher auf, die Verträge sofort zu beenden.
Das Landessozialgericht bestätigte hier weitgehend die Ausschreibungspflicht und damit die Fehler der Krankenkasse. Diese lägen aber überwiegend schon sehr lange zurück.
Zudem habe das BVA keine inhaltlichen Einwände gegen die Verträge vorgebracht und insbesondere auch die Höhe der vereinbarten Vergütungen nicht beanstandet. Vor diesem Hintergrund sei die Aufsichtsbehörde "nicht unbedingt zum Einschreiten verpflichtet", heißt es in dem Urteil.
Mit den Verfügungen, die Verträge sofort zu beenden, habe das BVA "dennoch die denkbar strengste aufsichtsrechtliche Verpflichtung gewählt".
Dies gehe zu weit und verletze "das Gebot aufsichtsrechtlicher Zurückhaltung", betonten die Hamburger Richter. Das BVA will hiergegen das Bundessozialgericht anrufen.
Ein weiteres Verfahren ruht
2002 schloss die Securvita BKK mit einem Unternehmen der Securvita-Gruppe einen Mietvertrag über Flächen in einem noch zu errichtenden Bürogebäude in Hamburg. Auf 3200 Quadratmetern sollte dort ein Gesundheitszentrum entstehen.
Hierin sah auch das LSG eine "aufsichtsrechtlich relevante Rechtsverletzung". Es bestätigte daher die Verfügung des BVA, diese Aktivitäten sofort zu beenden.
Laut Gesetz dürften die Krankenkassen seit 1989 keine neuen eigenen Versorgungseinrichtungen mehr gründen.
Wegen des geplanten Gesundheitszentrums erhob das BVA schwere Vorwürfe auch direkt gegen Martens und forderte die Securvita BKK auf, ihn von seinem Posten als Verwaltungsratsvorsitzender abzusetzen.
Wie das LSG entschied, muss die Kasse dem nicht nachkommen. Ein weiteres Verfahren zur unmittelbaren Amtsenthebung des ehemaligen Vorstands stellte das LSG ruhend.