Austauschverbote
Rabattanteile sinken
Die vom GBA geplante Liste mit Wirkstoffen, die nicht vom Apotheker ersetzt werden dürfen, zeitigt Effekte.
Veröffentlicht:FRANKFURT/MAIN. Der Gemeinsame Bundesausschuss will für einzelne Wirkstoffe verhindern, dass in der Apotheke anstatt eines vom Arzt definierten Medikaments ein Rabatt-Präparat abgegeben wird.
Diese vorerst sieben Wirkstoffe umfassende Liste hat die Rabattquoten zum Teil drastisch verändert - obwohl der Beschluss des GBA vom September noch gar nicht in Kraft ist. Das geht aus einer Analyse des Beratungsunternehmens IMS Health für die "Ärzte Zeitung" hervor.
Dazu wurde der Anteil der abgegebenen Packungen unter Rabattvertrag im Zeitraum von Januar bis September 2014 mit der Entwicklung des gesamten Vorjahres verglichen. Untersagen will der GBA die Substitution bei diesen Wirkstoffen und Darreichungsformen:
Die bei Herzerkrankungen eingesetzten Wirkstoffe Betaacetyldigoxin, Digitoxin und Digitoxin (Tabletten): Bei Betaacetyldigoxin hat sich die Rabattquote von 51 (2013) auf 26 Prozent (2014) halbiert. Bei Digitoxin fiel diese Quote von 29 auf 19 Prozent.
Die Immunsuppressiva Tacrolimus (Hartkapseln) und Ciclosporin (Weichkapseln und Lösung zum Einnehmen): Bei Tacrolimus ist der Anteil der abgegebenen Rabattpräparate um neun Prozentpunkte auf 34 Prozent in diesem Jahr gesunken. Das zuvor schon kaum als Rabattmedikament abgegebene Ciclosporin (fünf Prozent im Jahr 2013) wird im laufenden Jahr gar nicht mehr ausgetauscht.
Rückgang der Quoten auch bei Schilddrüsenhormon und Antiepileptikum
Das Schilddrüsenhormon Levothyroxin-Natrium (Tabletten) und sowie die Kombination mit Kaliumiodid (Tabletten): Bei der letztgenannten Wirkstoffkombination sackte die Rabattquote binnen Jahresfrist von zehn auf zwei Prozent ab, beim Levothyroxin-Natrium sank der Rabattanteil nur um zwei Punkte auf 40 Prozent.
Das Antiepileptikum Phenytoin (Tabletten): Hier ging die Rabattquote von 17 Prozent auf null zurück.
Der Gesetzgeber hatte erst im April dem GBA die Aufgabe übertragen, eine Austauschliste zu erstellen. Weitere Wirkstoffgruppen sollen geprüft werden. Dazu gehören etwa Antikonvulsiva, Opioidanalgetika mit verzögerter Wirkstofffreisetzung, Inhalativa bei Asthma bronchiale/COPD sowie Dermatika bei Psoriasis.
Der Gesetzgeber gibt in Paragraf 129 Absatz 1a Satz 2 SGB V lediglich vor, dass vor allem Arzneimittel mit geringer therapeutischer Breite berücksichtigt werden sollen. Der GBA hat weitere Aufgreifkriterien formuliert: Wenn durch den Austausch mögliche, nicht nur patientenindividuell zu begründende, "relevante klinische Beeinträchtigungen" auftreten.
Ein weiteres Kriterium ist, dass bei einem Medikament über die Phase der Therapieeinstellung hinaus in der Fachinformation ein Drug Monitoring oder eine vergleichbare Therapiekontrolle stattfinden soll.
Die Pflicht für den Apotheker, ein Präparat durch eine kostengünstige Alternative auszutauschen, galt bisher nur dann nicht, wenn der Arzt diesen Austausch auf dem Rezeptvordruck ausdrücklich ausschließt, indem er das Aut-idem-Kästchen durchstreicht. (fst)