Sozialversicherung
Regierung plant höhere Beiträge
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung soll 2013 steigen. Für Ärzte als Arbeitgeber führt dies zu einer Personalkostenentlastung.
Veröffentlicht:BERLIN. Die Bundesregierung plant eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung. Entschieden wird darüber voraussichtlich im Oktober, in Kraft treten wird die Änderung zum 1. Januar.
Ursächlich für die turnusmäßig anstehende Entscheidung sind neue Tarifabschlüsse, die insgesamt zu einem höheren Niveau der Löhne und Gehälter geführt haben.
Die Prüfung ist ein übliches Prozedere für die jährliche Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung (SVRechGrV).
Mit der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen - das Ausmaß der Anpassung entspricht dem Durchschnitt der Tarifsteigerungen - werden auch Besserverdienende entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an steigenden Ausgaben und Leistungen der Sozialversicherung beteiligt.
Bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt die jährliche Bemessungsgrenze derzeit bei 69.600 Euro (Ost: 58.800 Euro), in der Kranken- und Pflegeversicherung bei 45.900 Euro.
Potenzial für Prämien und Beitragssenkungen
Die Erhöhung dieser Grenze führt zu Mehreinnahmen in der Sozialversicherung. Das erhöht den Spielraum für Beitragssatzsenkungen.
Zumindest in der Rentenversicherung ist geplant, aufgrund der ohnehin hohen Überschüsse den Beitragssatz um 0,6 Prozentpunkte zu senken. Das wird Ärzte als Arbeitgeber hälftig entlasten.
Dagegen wird die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze Ärzte als Arbeitgeber kaum treffen, weil ihre Medizinischen Fachangestellten allenfalls in Ausnahmesituationen Gehaltskategorien jenseits von 45.900 Euro erreichen werden.
Zusammen mit der Beitragsbemessungsgrenze soll auch die Pflichtversicherungsgrenze steigen (zur Zeit 50.850 Euro), ab der GKV-Versicherte in die PKV wechseln können.
Angesichts der GKV-Überschüsse gibt es zwei Handlungsoptionen: Schütten die Krankenkassen Prämien an ihre Versicherten aus, dann werden die Arbeitgeber daran nicht beteiligt. Die Prämie gehört allein dem Versicherten.
Anders im Fall einer gesetzlichen Beitragssatzsenkung (gegenwärtig 15,5 Prozent). Dann würden auch die Arbeitgeber um die halbe Beitragssenkung entlastet werden.