PKV
SAPV nur auf Kulanz?
Die Deutsche Stiftung Patientenschutz warnt: Privatpatienten stehe eine Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung nur auf Kulanz zu. Diesen Vorwurf weist die PKV vehement zurück.
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Eine ältere Frau besucht ihre Freundin in einem Hospiz.
© Gustavo Alabiso/imago
BERLIN. Die Deutsche Stiftung Patientenschutz (DSP) sieht Schwerstkranke und Sterbende, die privat versichert sind, benachteiligt.
Viele Versicherte in der privaten Krankenversicherung wüssten nicht, dass sie keinen Rechtsanspruch auf Kostenübernahme für spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) und stationäre Hospizversorgung hätten. Das teilte Eugen Brysch, Vorstand der Stiftung, am Dienstag in Berlin mit.
"Die meisten privaten Krankenversicherungen tragen die Kosten nur auf freiwilliger Basis", so Brysch. Eine Kostenübernahme auf Kulanzbasis könne aber nicht einem Rechtsanspruch gleichgesetzt werden.
Nur bei drei von 23 Versicherungen sei eine stationäre Hospizversorgung im Leistungskatalog enthalten. Davon profitierten 1,4 Millionen Privatversicherte.
"Keine Versicherung hat eine SAPV in ihre Allgemeine Versicherungsbedingungen aufgenommen", so Brysch. Bei Beamten gilt eine Sonderregelung: Hier übernimmt die Beihilfe die Kosten. GKV-Versicherte haben seit dem Jahr 2007 einen gesetzlichen Anspruch auf eine SAPV.
Brysch kann nur einen Fall nennen
Die DSP beruft sich für ihre Kritik auf das sogenannte Weißbuch 2013: Darin sind die Ergebnisse einer Erhebung der Stiftung zusammengefasst. Die Stiftungsmitglieder wurden dazu aufgefordert, mit ihrer Versicherung die Frage der Kostenerstattung zu klären.
Dafür verschickte die DSP 525 Musterbriefe, 264 Antworten sind zurückgekommen. Der Stiftung zufolge liegen Daten von 23 privaten Krankenversicherungen vor.
Brysch nannte die Erhebung repräsentativ: Die Patientenschützer könnten Aussagen über 95,5 Prozent der Privatversicherten treffen.
Auch auf Nachfrage konnte Brysch jedoch nur einen Fall nennen, in dem eine private Versicherung die Kosten für die SAPV nicht umgehend übernommen hat.
Bei diesem Patienten sei zunächst ein Rechtsstreit begonnen worden - ein Urteil habe es allerdings nicht gegeben, so Brysch.
Die Versicherung habe einen langwierigen Rechtsstreit vermeiden wollen und die Kosten für die SAPV doch gezahlt. Auch wenn dies ein Einzelfall sei, sei es jedoch wichtig, Rechtsklarheit zu schaffen, um diese "krasse Fehlversorgung" zu beseitigen, forderte Brysch.
Er sah vor allem die privaten Krankenversicherer in der Pflicht, SAPV und Hospizversorgung in ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufzunehmen. Zudem rief er die Mitglieder des Bundestages auf, Druck auf die Versicherungen auszuüben.
Empörung bei PKV
Der PKV-Verband reagierte empört auf diesen Vorwurf der "krassen Fehlversorgung". Schließlich habe die DSP die Behauptung an einer einzigen Patientenbeschwerde festgemacht.
Auch in diesem komplexen Fall habe das Versicherungsunternehmen die Behandlung letztlich bezahlt, kritisierte Verbandsdirektor Volker Leienbach.
Dem PKV-Verband seien solche Fälle nicht bekannt. "Kein Wunder: In aller Regel erstatten die Privaten Krankenversicherer diese Leistungen, wenn auch auf anderer rechtlicher Grundlage als bei Kassenpatienten", so Leienbach.
Anspruchsgrundlage der gesetzlich Versicherten ist das Sozialgesetzbuch V. Anspruchsgrundlage der Privatversicherten ist ihr Versicherungsvertrag.
"Dem Betroffenen wird letztlich egal sein, auf welcher rechtlichen Grundlage er versorgt wird - Hauptsache er wird gut versorgt", betonte Leienbach.