Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Schnelleres Arbeitsvisum für Pflegekräfte und Mediziner
Der Gesetzgeber erleichtert den Zugzug von Fachkräften aus Nicht-EU-Staaten. Die neuen Regeln im Überblick.
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Visitenkarten liegen im Eingang der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung. Die neu eröffnete Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung soll zuwanderungsinteressierten Fachkräften noch im Ausland künftig als erste Anlaufstelle für alle Fragen rund um das Thema Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse in Deutschland zur Verfügung stehen.
© Oliver Berg / dpa
Berlin. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz, das am 1. März in Kraft getreten ist, senkt die Hürden für die Einreise von Arbeitnehmern aus Nicht-EU-Staaten deutlich. Das dürfte auch Kliniken und Pflegeeinrichtungen zugutekommen:
- Nicht-EU-Bürger mit einer anerkannten Berufsausbildung oder Hochschulabschluss erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für die Jobsuche von bis zu sechs Monaten. Bislang galt diese Regelung nur für Hochschulabsolventen. Sie müssen allerdings ausreichende Deutschkenntnisse (Sprach-Niveau B1) und einen gesicherten Lebensunterhalt nachweisen. Während der Suche kann eine Probearbeit bis zu zehn Wochenstunden ausgeübt werden.
- Die Begrenzung der Arbeitserlaubnis auf Mangelberufe entfällt bei qualifizierter Berufsausbildung. Auch muss der einstellende Betrieb nicht mehr vorab prüfen, ob die Stelle nicht doch mit einer Inlandskraft besetzt werden könnte (sogenannte Vorrangprüfung).
- Die Fristen für die Anerkennung von Berufsabschlüssen wurden verkürzt – die zuständigen Stellen dürfen sich demnach nur noch zwei Monate dafür Zeit lassen.
- Ausländische Fachkräfte, die einen deutschen Hochschulabschluss oder eine deutsche Berufsausbildung haben, können nach zwei Jahren Beschäftigung eine Niederlassungserlaubnis bekommen, Fachkräfte mit anerkanntem ausländischem Abschluss nach vier Jahren.
- IT-Spezialisten mit Berufserfahrung (mind. drei Jahre) dürfen auch ohne Ausbildung einreisen.