Sterbehilfe

Suizidassistenz beschäftigt Ärzteschaft und Bundestag

Aus dem Bundestag kommt ein erster fraktionsübergreifender Gesetzentwurf zur Neuregelung der Suizidassistenz. Gleichzeitig will die Bundesärztekammer beim Ärztetag die Berufsordnung zur Diskussion stellen.

Anno FrickeVon Anno Fricke Veröffentlicht:
Eine ältere Patientin ist im Krankenhaus verstorben. Palliativmedizin kann für Schwerkranke eine Handlungsoption jenseits der Suizidhilfe sein.

Eine ältere Patientin ist im Krankenhaus verstorben. Palliativmedizin kann für Schwerkranke eine Handlungsoption jenseits der Suizidhilfe sein.

© Photographee.eu / stock.adobe.com

Berlin. Der Ärzteschaft stehen schwierige Beratungen und schwer zu treffende Entscheidungen ins Haus. Beim Ärztetag in Rostock (7. bis 9. Mai) steht der ärztlich assistierte Suizid zum wiederholten Mal auf der Tagesordnung.

Grund ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von vor knapp einem Jahr, in dem die Karlsruher Richter das im Paragrafen 217 des Strafgesetzbuchs formulierte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung für verfassungswidrig erklärt haben. Hinzu kommt, dass weltweit Regelungen für eine Erleichterung des ärztlich assistierten Suizids getroffen werden, zuletzt im Dezember in Spanien und Neuseeland.

Die Ärztekammern in Deutschland sind mit dem Urteil herausgefordert. Ursprünglich sollte der Richterspruch aus Karlsruhe bereits beim Ärztetag im Mai 2020 beraten werden. Corona hat die Bedenkzeit der Ärzteschaft um ein Jahr verlängert.

Bundestag will Neuregelung in dieser Legislatur angehen

Wie sich der Deutsche Ärztetag zu dem Urteil verhält, ist für den Fortgang des politischen Prozesses gleichwohl von Bedeutung. Von sich aus will Gesundheitsminister Jens Spahn keinen Gesetzentwurf vorlegen. Der Bundestag will eine Neuregelung noch in der laufenden Legislatur angehen.

Einen ersten fraktionsübergreifenden Entwurf wollen die Abgeordneten Katrin Helling-Plahr (FDP), Professor Karl Lauterbach (SPD) und Petra Sitte (Linke) am Freitag (29. Januar) vorstellen. Erwartet werden weitere Gruppenanträge aus der Mitte des Parlaments, vergleichbar denen zur Neuregelung der Organspende vor Jahresfrist.

In der Folge des Urteils hatte der Gesundheitsminister allerdings von sich aus Stellungnahmen von 30 Verbänden und Organisationen, der Kirchen und von Einzelsachverständigen eingefordert. Bislang seien sogar 55 Stellungnahmen eingegangen, hat das Ministerium mitgeteilt. Die Auswertung der Beiträge dauere an.

BÄK berät Konsequenzen aus dem Urteil

Ein Beitrag der Bundesärztekammer fehlt noch. Derzeit würden die Konsequenzen aus dem Urteil des Verfassungsgerichts noch in den Gremien beraten, hat BÄK-Präsident Dr. Klaus Reinhardt mitgeteilt. „Ich halte die Hilfe zur Selbsttötung für keine ärztliche Aufgabe“, sagte Reinhardt im Januar der „Ärzte Zeitung“. Ein todkranker Patient sollte an der Hand des Arztes sterben“, aber nicht durch die Hand des Arztes.

Trotzdem müsse sich die Ärzteschaft mit den Konsequenzen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts auseinandersetzen. Der Ärztetag in Rostock werde sich daher der Frage widmen, ob und – wenn ja – wie die Kammer die Musterberufsordnung werde anpassen müssen. Dort heißt es in Paragraf 16 bislang, dass Ärzte keine Tötung auf Verlangen und keine Hilfe zur Selbsttötung leisten dürfen. Denkbar ist, dass der Satz einfach gestrichen wird.

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Für Ärzte tatsächlich verbindliche Formulierungen müssen ohnehin die Landesärztekammern finden. „Der Arzt hat Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen“, heißt es zum Beispiel in der am 1. Januar in Kraft getretenen Berufsordnung in Bayern.

Reinhardt selbst deutet bereits an, wohin die Reise gehen könnte: „Ich persönlich bin der Auffassung, dass ein apodiktisches Verbot des ärztlich assistierten Suizids nur schwer mit dem Karlsruher Urteil zu vereinbaren ist“, sagte der BÄK-Präsident der „Ärzte Zeitung“ auf Anfrage.

Keine Pflicht für Ärzte

Damit zeigt der Kammerpräsident bereits auf, in welchem Spannungsverhältnis die innerärztliche Diskussion steht. Die Verfassungsrichter haben in ihrem Urteil die Vorstellung vom Menschen als einem geistig-sittlichen Wesen, das darauf angelegt ist, sich in Freiheit selbst zu bestimmen und zu entfalten, stark akzentuiert.

Dem Recht des Einzelnen müsse dann auch faktisch hinreichend Raum gegeben werden, mit Unterstützung Dritter aus dem Leben zu scheiden. Das wiederum erfordere eine „konsistente Ausgestaltung“ des Berufsrechts der Ärzte und Apotheker sowie „möglicherweise“ Anpassungen des Betäubungsmittelrechts.

Ich persönlich bin der Auffassung, dass ein apodiktisches Verbot des ärztlich assistierten Suizids nur schwer mit dem Karlsruher Urteil zu vereinbaren ist.

Dr. Klaus Reinhardt, Präsident der Bundesärztekammer

Ohne geschäftsmäßige Angebote der Suizidhilfe sei der Einzelne maßgeblich auf die individuelle Bereitschaft eines Arztes angewiesen, an einer Selbsttötung zumindest durch Verschreiben der benötigten Wirkstoffe assistierend mitzuwirken. Davon werde man bei realistischer Betrachtungsweise nur im Ausnahmefall ausgehen können, haben die Richter festgestellt. Zur Suizidassistenz verpflichtet werden, könnten die Ärzte gleichwohl nicht.

Dann folgen für die innerärztliche Diskussion entscheidende Sätze: „Der Zugang zu Möglichkeiten der assistierten Selbsttötung darf aber nicht davon abhängen, dass Ärzte sich bereit zeigen, ihr Handeln nicht am geschriebenen Recht auszurichten, sondern sich unter Berufung auf ihre eigene verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit eigenmächtig darüber hinwegzusetzen“, schreiben die Verfassungsrichter dem Berufsstand ins Stammbuch. Solange diese Situation fortbestehe, schaffe sie einen tatsächlichen Bedarf nach geschäftsmäßigen Angeboten der Suizidhilfe.

Urteil mit Unschärfen

Auf eine Unschärfe des Urteils verwies in diesem Zusammenhang der Bayreuther Rechtswissenschaftler Professor Stephan Rixen, Mitglied des Deutschen Ethikrates, bei einer Online-Veranstaltung des Gremiums.

Eigentlich könne das ärztliche Berufsrecht nicht durch den Bundesgesetzgeber mitgeregelt werden. Es stelle sich die Frage, ob das Verfassungsgericht andeute, dass durch eine „kreative Ausweitung bundesrechtlicher Kompetenzen“ indirekt doch in das Berufsrecht eingegriffen werden könne. Das böte weiteren Diskussionsstoff für den Ärztetag.

Einem Argument der Ärzteschaft gegen die Notwendigkeit von Suizidhilfe an und für sich widersprechen die Richter ebenfalls: Verbesserungen der Palliativversorgung seien geeignet, die Zahl von Sterbewünschen aufgrund von Versorgungsdefiziten zu verringern. Sie seien aber kein Korrektiv zur Beschränkung selbstbestimmt gefasster Selbsttötungsentschlüsse, heißt es aus Karlsruhe.

Geschäftsmäßige Suizidhilfe berge Gefahr

Die Richter reden nicht einer Kultur der Selbsttötung das Wort. Geschäftsmäßige Suizidhilfe berge sehr wohl die Gefahr, dass sich der assistierte Suizid als „normale Form der Lebensbeendigung insbesondere für alte und kranke Menschen etablieren“ könne, wird im Urteil betont. In Ländern mit liberalen Regelungen zur Suizid- und Sterbehilfe sei tatsächlich ein stetiger Anstieg assistierter Selbsttötungen und Tötungen auf Verlangen zu verzeichnen.

Zudem hätten Sterbehilfeorganisationen auch ohne Sicherstellung einer fachärztlichen Untersuchung, Beratung und Aufklärung Suizidhilfe geleistet. Die Annahme des Gesetzgebers sei plausibel, dass bei der geschäftsmäßigen Suizidhilfe eher die Durchführung des Suizids im Vordergrund stehe und nicht das Sicherstellen der freien Willensbildung.

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Was können die Ärzte tun?

„Für die Medizin ist nun die Frage wichtig: Was können wir tun, um einen Patienten mit einer schweren körperlichen beziehungsweise seelischen Erkrankung dafür zu gewinnen, den Wunsch nach Selbsttötung noch einmal zu reflektieren und Ja zum Leben zu sagen“, sagte Professor Andreas Kruse bei der Veranstaltung des Ethikrates.

Es gebe eine gewisse Verpflichtung gegenüber dem Leben, alles dafür zu tun, dass dieses Leben erhalten bleibe, ohne dabei auszublenden, dass ein Patient in einem gewissen Stadium vielleicht nicht mehr Ja zum Leben sagen könne. Ein wichtiger Punkt dabei sei, inwieweit ein Patient in der Lage sei, einer vielschichtigen medizinisch-psychologischen Behandlung in einem umfassenden Versorgungssystem ausdrücklich zuzustimmen.

Lebensende gestalten

Kruse hob die Bedeutung der Volkskrankheit Demenz und das Antizipieren des Krankheitsgeschehens, psychischer Erkrankungen und der Vereinsamung im höheren Alter als Auslöser von Suizidwünschen hervor. Daraus erwachse eine Verantwortung für die Behandler, als Helfer aufzutreten und Möglichkeiten aufzuzeigen, das Lebensende zu gestalten.

Eine klare Position gegen den ärztlich assistierten Suizid nimmt der frühere Ethikrat, Arzt und Theologe Professor Eckhard Nagel ein. Nagel warnte vor vermeintlicher Modernität und Zeitgeist. „Die ärztliche Berufsgruppe sollte klare Grenzen einhalten“, sagte Nagel am Donnerstag der „Ärzte Zeitung“. Schon heute werde die „adäquate Sterbebegleitung“ in der Ärzteschaft gelebt.

Strafbarkeitslücke?

Die Entscheidung der Verfassungsrichter werfe einen langen Schatten auch auf die Vorschriften des Paragrafen 216 StGB, die Tötung auf Verlangen, sagte die Kölner Strafrechtlerin und Ethikrätin Professorin Frauke Rostalski. Beides lasse sich nicht ausreichend scharf trennen.

Wenn am Ende ein Mensch tot sei, sei zudem nur noch schwer zu klären, ob der Mensch freiverantwortlich gehandelt habe. In der Regel scheide dann eine Strafbarkeit in dubio pro reo aus.

Diese Strafbarkeitslücke wiege im Kontext des Lebensschutzes schwer. Es solle daher ihrer Ansicht nach möglich werden, Strafen wegen Totschlags oder fahrlässiger Tötung auszusprechen, wenn nicht sicher festgestellt werden könne, ob ein Sterbewilliger seinen Tod „frei von Willensmängeln konsentiert“ habe.

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